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Fiktive Abrechnung

Die fiktive Abrechnung ist die Auszahlung des Unfallschadens auf Gutachtenbasis, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Grundlage sind die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten. Der Geschädigte erhält die Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) und kann frei über das Geld verfügen. Am häufigsten wird sie beim Haftpflichtschaden genutzt – grundsätzlich ist sie aber auch in der Kasko möglich.

Auf einen Blick

  • Prinzip: Geld statt Reparatur – auf Basis des Gutachtens.
  • Auszahlung: Netto-Reparaturkosten, also ohne Mehrwertsteuer.
  • Bleibt erhalten: Wertminderung, Gutachter- und Anwaltskosten, Unkostenpauschale.
  • Meist beim Haftpflichtschaden: in der Kasko möglich, aber oft weniger lohnend (Rückstufung).

Was wird bei fiktiver Abrechnung erstattet?

Der Kern ist der Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten. Die Mehrwertsteuer entfällt, weil sie ohne echte Reparatur nicht anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wichtig: Nur weil Sie fiktiv abrechnen, verlieren Sie keine weiteren Ansprüche.

Ansprüche bei fiktiver Abrechnung im Überblick
Position Bei fiktiver Abrechnung
Reparaturkosten ja – netto (ohne MwSt.)
Merkantile Wertminderung ja, voll
Gutachter- & Anwaltskosten ja, voll
Unkostenpauschale ja (meist 20–30 €)
Nutzungsausfall ja, bei tatsächlichem Ausfall (Nachweis nötig)
Mietwagen nein
Mehrwertsteuer nein (nur bei echter Reparatur)

Nutzungsausfall gibt es auch bei fiktiver Abrechnung – aber nur für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich ausgefallen ist (nicht fahrbereit oder verkehrsunsicher). Der Zeitraum richtet sich nach der im Gutachten kalkulierten Reparaturdauer.

Netto statt brutto: das Beispiel

Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten abzüglich der Mehrwertsteuer. Ein Rechenbeispiel:

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Das Gutachten weist 5.000 € brutto Reparaturkosten aus. Bei fiktiver Abrechnung zahlt die Versicherung die Netto-Summe, also rund 4.202 € (ohne 19 % MwSt.). Hinzu kommen Wertminderung, Gutachter- und Anwaltskosten sowie die Unkostenpauschale – diese Positionen sind unabhängig vom Abrechnungsweg.

Welche Stundensätze gelten?

Ein zentraler Streitpunkt ist, welche Werkstatt-Sätze das Gutachten zugrunde legen darf. Hier gilt das Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs: Der Geschädigte darf auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen und muss sich nicht auf die günstigeren Sätze einer freien Werkstatt verweisen lassen.

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Hier wird am meisten gekürzt. Versicherer streichen bei der fiktiven Abrechnung besonders gern Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge. Ein sauber begründetes Gutachten hält diesen Kürzungen stand. Porsche-Urteil bei Wikipedia →

Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung

Auch wenn Sie nicht reparieren lassen, kann Ihnen ein Nutzungsausfall zustehen. Voraussetzung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit – bei Privatpersonen wird der Nutzungswille grundsätzlich vermutet. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug unfallbedingt tatsächlich ausgefallen ist: entweder nicht mehr fahrbereit oder zwar fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher. Der erstattungsfähige Zeitraum richtet sich nach der im Gutachten kalkulierten Reparaturdauer.

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Praktischer Nachweis: Reparieren Sie in Eigenregie, verlangen Versicherer oft einen Nachweis der tatsächlichen Reparatur – etwa Fotos des instand gesetzten Fahrzeugs. Kein Anspruch besteht, wenn Sie das Fahrzeug ohnehin nicht hätten nutzen können (z. B. bei unfallbedingtem Krankenhausaufenthalt, Führerscheinentzug oder gleichzeitigem Urlaub).

Das Kombinationsverbot – der wichtigste Fallstrick

Die zentrale Regel lautet: Sie müssen sich für einen Abrechnungsweg entscheiden – fiktiv oder konkret. Ein Vermischen ist nicht erlaubt („Mischen impossible“). Wer fiktiv abrechnet, erhält netto und kann nicht zusätzlich einzelne echte Rechnungen mit Mehrwertsteuer nachschieben.

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Wichtig – aktuelle BGH-Rechtsprechung: Rechnen Sie fiktiv ab und lassen später eine Teilreparatur durchführen, können Sie die dabei tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nicht zusätzlich nachfordern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Möglich bleibt nur ein vollständiger Wechsel zur konkreten Abrechnung über eine echte Reparaturrechnung – dann gibt es die Mehrwertsteuer, aber eben komplett über den konkreten Weg. Urteil bei dejure.org →

Das bedeutet für Ihre Entscheidung: Überlegen Sie vor der Abrechnung, welcher Weg für Sie günstiger ist. Wollen Sie das Fahrzeug ohnehin fachgerecht reparieren lassen, ist oft die konkrete Abrechnung (mit Mehrwertsteuer) sinnvoller. Wollen Sie flexibel bleiben und frei über das Geld verfügen, ist die fiktive Abrechnung der richtige Weg – dann aber bewusst netto.

Unser Rat: Welcher Weg sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Grundlage ist in beiden Fällen ein belastbares Gutachten – nur so lassen sich Wertminderung, Nutzungsausfall und die richtigen Stundensätze gerichtsfest beziffern. Eine ausführliche Entscheidungshilfe mit Rechenwegen finden Sie in unserem Ratgeber zur fiktiven Abrechnung. Bei Fremdverschulden trägt die Gegenseite die Gutachterkosten.

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