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Verbringungskosten

Verbringungskosten sind die Transportkosten, die entstehen, wenn ein Unfallfahrzeug für einen Teil der Reparatur zu einem anderen Betrieb gebracht werden muss – klassischerweise von der Karosseriewerkstatt zur Lackiererei. Sie gehören zum ersatzfähigen Schaden und werden vom Sachverständigen im Gutachten ausgewiesen. Versicherungen kürzen diese Position besonders häufig, vor allem bei der fiktiven Abrechnung – meist zu Unrecht.

Auf einen Blick

  • Was: Transportkosten zwischen Werkstatt und Lackiererei (oder Vermessungsanlage).
  • Höhe: meist eine Arbeitsstunde oder ein Pauschalbetrag.
  • Erstattung: voll erstattungsfähig – auch bei fiktiver Abrechnung.
  • Streitpunkt: Versicherungen streichen sie gern mit dem Argument „fällt fiktiv nicht an“ – das ist nicht haltbar.

Wann entstehen Verbringungskosten?

Viele Karosserie- und Fachwerkstätten verfügen über keine eigene Lackiererei. Ist nach den Karosseriearbeiten eine Lackierung nötig, muss das Fahrzeug in einen spezialisierten Lackierbetrieb transportiert – „verbracht“ – werden. Die dafür anfallenden Transportkosten sind die Verbringungskosten. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug zu einer Vermessungsanlage gebracht werden muss.

In vielen Betrieben ist genau das der Normalfall, sodass Verbringungskosten regelmäßig zum realistischen Reparaturweg gehören. Der Sachverständige weist sie deshalb in der Kalkulation aus, wenn sie im konkreten Fall anfallen würden – ihre Höhe entspricht üblicherweise etwa einer Arbeitsstunde oder einem ortsüblichen Pauschalbetrag.

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Das häufige Kürzungsargument. Bei der fiktiven Abrechnung behaupten Versicherer gern, Verbringungskosten fielen ja gar nicht an, wenn nicht wirklich repariert wird. Dieses Argument ist nach ständiger Rechtsprechung nicht haltbar: Maßgeblich ist, was bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen würde – unabhängig davon, ob tatsächlich repariert wird.

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Gerade wenn Sie sich den Schaden auszahlen lassen, ohne zu reparieren (fiktive Abrechnung), zählen die Verbringungskosten zu den am häufigsten unberechtigt gekürzten Positionen – zusammen mit UPE-Aufschlägen, Stundenverrechnungssätzen und der merkantilen Wertminderung. Zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen jedoch: Diese Kosten sind auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind.

Ein sauber begründetes Gutachten ist hier Ihr wichtigstes Werkzeug. Weist der Sachverständige die Verbringungskosten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus, lässt sich eine Kürzung durch die Versicherung wirksam widerlegen.

Unser Rat: Prüfen Sie die Abrechnung der Versicherung Position für Position. Wurden Verbringungskosten gestrichen, die im Gutachten stehen, ist das ein klassischer Kürzungsversuch. Wir begründen die Position fachlich – und bei Fremdverschulden trägt die Gegenseite auch die Kosten eines Anwalts, der sie durchsetzt.

Verbringungskosten gestrichen? Wir halten dagegen.

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    C. v. E.

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