Ratgeber für Unfallgeschädigte
Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall
Was Ihnen wirklich zusteht – und wie Sie zu Ihrem vollen Schadenersatz kommen
Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat weit mehr Ansprüche, als die meisten wissen – und die gegnerische Versicherung zahlt. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Ihre Rechte, den vollständigen Katalog der Schadenpositionen und die typischen Kürzungstricks, die wir aus der täglichen Praxis kennen.
- ✓Über ein Dutzend ersatzfähige Schadenpositionen
- ✓Freie Wahl von Gutachter, Werkstatt und Anwalt
- ✓Die gegnerische Versicherung trägt die Kosten*
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information rund um die Schadenregulierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Als Kfz-Sachverständige dürfen und wollen wir keine Rechtsberatung leisten. Für die rechtliche Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt – auf Wunsch nennen wir Ihnen einen im Verkehrsrecht erfahrenen Ansprechpartner.
Unverschuldet? Dann zahlt die Gegenseite – alles
Wer einen Verkehrsunfall unverschuldet erleidet, ist so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert. Das ist der Kern des deutschen Schadenersatzrechts (§ 249 BGB).
Praktisch heißt das: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss alle unfallbedingten Kosten tragen – nicht nur die reine Reparatur, sondern eine ganze Reihe weiterer Positionen. Sie dürfen den erforderlichen Geldbetrag verlangen und selbst entscheiden, wie Sie den Schaden beheben.
Voraussetzung ist eine saubere, neutrale Feststellung von Schaden und Wert. Genau dafür gibt es das unabhängige Unfallgutachten – und den unabhängigen Sachverständigen, der Ihre Interessen vertritt.
Bei einer Mitschuld werden die Ansprüche entsprechend der Haftungsquote gekürzt; bei alleiniger Schuld des Gegners erhalten Sie vollen Ersatz.
Sechs Rechte, die Sie kennen sollten
Freie Wahl des Gutachters
Sie suchen sich Ihren Kfz-Sachverständigen selbst aus – auch dann, wenn die Versicherung bereits einen eigenen Gutachter geschickt hat.
Freie Werkstattwahl
Sie lassen dort reparieren, wo Sie wollen. Niemand darf Ihnen eine „Partnerwerkstatt“ vorschreiben.
Freie Anwaltswahl
Ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens setzt Ihre Forderungen durch – die Kosten trägt bei klarer Haftung die Gegenseite.
Auszahlung statt Reparatur
Sie dürfen sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Nur die Mehrwertsteuer wird dann nicht erstattet.
Restwertangebot ablehnen
Sie müssen kein überhöhtes Online-Restwertangebot der Versicherung annehmen. Maßgeblich ist Ihr regionaler Markt.
Kein Schuldanerkenntnis
Unterschreiben Sie am Unfallort nichts, was einem Schuldeingeständnis gleichkommt – auch nicht unter Druck.
Rufen Sie an oder melden Sie Ihren Schaden online – wir kommen zu Ihnen, in ganz Berlin & Brandenburg.
Diese Schadenpositionen stehen Ihnen zu
Weit mehr als nur die Reparatur: Bei einem unverschuldeten Unfall sind unter anderem diese Positionen ersatzfähig.
1Reparaturkosten
Die zur fachgerechten Instandsetzung erforderlichen Kosten – wahlweise konkret nach Reparatur oder fiktiv auf Gutachtenbasis. Bei fiktiver Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
2Merkantile Wertminderung
Der Minderwert, der einem Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als „Unfallwagen“ anhaftet. Wird bei der Regulierung häufig übersehen oder zu niedrig angesetzt.
3Nutzungsausfall oder Mietwagen
Für die Ausfallzeit erhalten Sie entweder die Kosten eines angemessenen Mietwagens oder – wenn Sie keinen nehmen – eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung je Tag nach Fahrzeugklasse.
4Wiederbeschaffungswert & Restwert
Beim wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall abzüglich Restwert ersetzt. Der Restwert ist nach Ihrem regionalen Markt zu bestimmen, nicht nach dubiosen Online-Aufkäufern.
5Reparatur trotz Totalschaden (130 %)
Ihr Integritätsinteresse: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie Ihr Fahrzeug bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts fachgerecht reparieren lassen und weiternutzen, statt es abzugeben. Ein Rechner im Ratgeber zeigt, ob Ihr Fall in die 130-%-Grenze passt.
6Sachverständigenkosten
Oberhalb der Bagatellgrenze trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des von Ihnen beauftragten Gutachters vollständig. Sie treten dank Abtretung nicht in Vorleistung.
7Rechtsanwaltskosten
Bei klarer Haftung gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts zum erstattungsfähigen Schaden – die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kostet Sie also nichts extra.
8Abschlepp- & Bergungskosten
Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, sind die Kosten für Bergung und Abschleppen zur Werkstatt oder zum Standplatz ersatzfähig.
9An-, Ab- und Ummeldekosten
Muss ein Fahrzeug ab-, an- oder umgemeldet werden – etwa beim Totalschaden und der Ersatzbeschaffung –, gehören die dafür anfallenden Kosten dazu.
10Auslagen- / Kostenpauschale
Für Telefon, Porto und sonstigen Aufwand dürfen Sie ohne Einzelnachweis eine Pauschale ansetzen – je nach Gericht etwa 20 bis 30 Euro.
11Verbringungskosten & UPE-Aufschläge
Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sowie Ersatzteilaufschläge (UPE), sofern regional üblich. Bei fiktiver Abrechnung werden sie von Versicherern gern gestrichen – oft zu Unrecht.
12Standkosten
Standgeld für die Zeit, die Ihr beschädigtes Fahrzeug bis zur Begutachtung oder Freigabe auf dem Hof der Werkstatt oder des Abschleppers steht.
13Rückstufungsschaden
Nehmen Sie ausnahmsweise Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch, kann der daraus folgende Beitragsnachteil (Rückstufung) gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.
14Beschädigte Sachen
Auch unfallbeschädigte Gegenstände gehören dazu – etwa Kleidung, Gepäck, Brille oder ein Kindersitz und Motorradhelm, die nach einem Unfall aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden sollten.
Bei Personenschäden zusätzlich
Wurden Sie oder Mitfahrer verletzt, kommen weitere Ansprüche hinzu.
15Schmerzensgeld
Bei nachgewiesenen Verletzungen – von der Prellung bis zum Schleudertrauma. Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Beeinträchtigung; ein zeitnahes ärztliches Attest ist wichtig.
16Heilbehandlungskosten
Arzt, Klinik, Physiotherapie, Medikamente, Zuzahlungen und Fahrten zur Behandlung – die unfallbedingten Heilkosten trägt die gegnerische Versicherung.
17Verdienstausfall
Können Sie unfallbedingt nicht arbeiten, ist der entgangene Verdienst zu ersetzen – bei Selbstständigen auch der entgangene Gewinn.
18Haushaltsführungsschaden
Können Sie Ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht mehr wie gewohnt führen, besteht Anspruch auf Ausgleich – etwa für eine Haushaltshilfe oder Betreuung.
Welche Positionen im Einzelfall in welcher Höhe bestehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Ein Gutachten schafft die belastbare Grundlage; die rechtliche Durchsetzung übernimmt ein Rechtsanwalt.
Was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten
-
Unfallstelle sichern, Verletzte schützen
Warnblinker an, Warnweste anlegen, Warndreieck aufstellen. Sind Personen verletzt, leisten Sie Erste Hilfe und setzen den Notruf 112 ab.
-
Polizei rufen, wenn nötig
Bei Personenschäden, hohem Sachschaden, Streit über die Schuld, Fahrerflucht oder Beteiligung von Miet- und Firmenwagen sollten Sie die Polizei (110) hinzuziehen.
-
Beweise sichern
Fotografieren Sie die Endstellung der Fahrzeuge, Kennzeichen, Schäden, Bremsspuren und das Umfeld. Notieren Sie Zeugen mit Namen und Kontakt.
-
Daten austauschen
Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung mit Versicherungsnummer des Unfallgegners festhalten – der europäische Unfallbericht hilft dabei.
-
Kein Schuldanerkenntnis
Unterschreiben Sie am Unfallort nichts, was als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte – auch nicht, wenn Druck gemacht wird.
-
Gutachter & Anwalt einschalten
Bevor Sie reparieren oder etwas unterschreiben: Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter und – bei Bedarf – einen Rechtsanwalt. Bei unklarer Schuldfrage hilft eine Beweissicherung.
Die häufigsten Kürzungstricks – und wie Sie sie erkennen
Wir setzen uns täglich mit Versicherern und deren Prüfdienstleistern auseinander und kennen die Muster, mit denen berechtigte Ansprüche gekürzt werden. Mehr dazu in unseren Ratgebern zu Versicherungskürzungen und Prüfbericht-Kürzungen.
Das „Schadenmanagement“
Klingt nach Rundum-sorglos, führt aber in eine Partnerwerkstatt der Versicherung. Sie verlieren die Kontrolle über Reparaturqualität und Wertminderung. Freundlich ablehnen.
Der Gutachter der Versicherung
Er vertritt die Interessen dessen, der zahlen muss. Wertminderung und Nutzungsausfall geraten so leicht zu niedrig. Bestehen Sie auf Ihrem eigenen Sachverständigen.
Überhöhtes Restwertangebot
Ein hoher Online-Restwert aus dem Bieterportal senkt Ihre Auszahlung beim Totalschaden. Maßgeblich ist Ihr regionaler Markt – solche Angebote müssen Sie nicht akzeptieren.
Gestrichener Nutzungsausfall
Gerade bei älteren Fahrzeugen wird der Nutzungsausfall gern verweigert oder mit dem Stichwort „Vorhaltekosten“ kleingerechnet. Häufig zu Unrecht.
Gekürzte UPE- & Verbringungskosten
Bei fiktiver Abrechnung werden Ersatzteilaufschläge und Verbringung oft pauschal gestrichen, obwohl sie regional üblich und damit erstattungsfähig sind.
Gegengutachten & Kürzungsschreiben
Prüfdienstleister der Versicherer kürzen Positionen per Schreiben oder fordern eine Nachbesichtigung. Ein belastbares Gutachten und klare Argumente halten dem stand.
Ihr Sachverständiger – nicht der der Versicherung
Vertritt die zahlende Seite
Sein Auftraggeber ist die Versicherung, die den Schaden ersetzen muss. Ein Interesse an einer möglichst hohen Schadensumme besteht dort naturgemäß nicht.
Die Folge: Wertminderung, Nutzungsausfall und Nebenkosten fallen tendenziell niedrig aus.
Vertritt ausschließlich Sie
Wir sind von keiner Versicherung abhängig und dokumentieren Ihren Schaden vollständig und neutral – mit allen ersatzfähigen Positionen.
Ihr Vorteil: eine belastbare Grundlage, die Ihren tatsächlichen Schaden abbildet – und der die gegnerische Versicherung schwer widersprechen kann.

Unsicher, was Ihnen zusteht?
Rufen Sie an oder schreiben Sie uns per WhatsApp – wir sagen Ihnen ehrlich, welche Ansprüche in Ihrem Fall in Betracht kommen und wie Sie am besten vorgehen. Ohne Verpflichtung.
Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit · ZAK-zertifizierter Kfz-Sachverständiger · VDI-geprüft nach VDI-MT 5900 Blatt 2
Echte Stimmen, echte Erfahrungen
★★★★★
-
Absolut zu empfehlen! Nachdem ich sofort einen Termin erhalten hatte, wurde alles Weitere inklusive der Beauftragung eines Anwalts in die Wege geleitet. Sehr zufrieden!
-
Zuverlässig, pünktlich, korrekte Arbeit und Protokollierung – ein Retter in der Not. Eine einfach perfekte Abwicklung.
-
Sehr nette und aufschlussreiche Beratung. Sehr empfehlenswert!
Zertifiziert, geprüft und organisiert in anerkannten Fachverbänden


Häufige Fragen zu Ihren Rechten
Darf ich mir selbst einen Kfz-Gutachter aussuchen?
Ja. Wenn Sie am Unfall unschuldig sind, haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen – auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen eigenen Gutachter beauftragt hat und dessen Gutachten schon vorliegt. Die Kosten trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers.
Wer zahlt Gutachter und Anwalt?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Kosten. Nach § 249 BGB sind Sie so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Wir rechnen bei eindeutiger Sachlage mittels Abtretungserklärung direkt mit der Versicherung ab, sodass Sie nicht in Vorleistung treten.
Muss ich mich auf den Gutachter oder das Schadenmanagement der Versicherung einlassen?
Nein. Der Gutachter der Versicherung vertritt in erster Linie die Interessen der Gesellschaft, die den Schaden bezahlen muss. Auch ein angebotenes „Schadenmanagement“ führt in der Regel in eine Partnerwerkstatt. Setzen Sie auf einen unabhängigen Sachverständigen und eine Werkstatt Ihres Vertrauens, damit auch Wertminderung und Nutzungsausfall korrekt erfasst werden.
Kann ich mir den Schaden auch auszahlen lassen?
Ja. Sie dürfen sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen und selbst entscheiden, ob Sie reparieren (fiktive Abrechnung). Lediglich die Mehrwertsteuer wird dann nicht erstattet, weil sie nicht tatsächlich angefallen ist.
Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Nein. Ein oft überhöhtes Restwertangebot aus einer Online-Restwertbörse müssen Sie nicht akzeptieren. Wir ermitteln den Restwert entsprechend der Rechtsprechung des BGH anhand Ihrer örtlichen Marktlage und berücksichtigen nur Angebote seriöser Aufkäufer.
Was gilt, wenn ich eine Mitschuld habe?
Bei einer Mitschuld werden Ihre Ansprüche entsprechend der Haftungsquote gekürzt – tragen Sie beispielsweise 25 Prozent, erhalten Sie 75 Prozent Ihres Schadens ersetzt. Bei alleiniger Schuld des Gegners erhalten Sie vollen Ersatz. Wichtig ist dabei das sogenannte Quotenvorrecht: Es kann dazu führen, dass Sie bestimmte Positionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung oder Gutachterkosten trotz Quote vorrangig ersetzt bekommen – im Ratgeber finden Sie dazu auch einen Rechner. Die genaue Quote ist eine rechtliche Frage, die ein Anwalt klärt.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfalljahr. Warten Sie dennoch nicht zu lange – je früher Schaden und Beweise gesichert sind, desto besser.
Muss ich die gegnerische Versicherung selbst anrufen?
Müssen nicht, können aber. Sinnvoller ist es meist, zuerst Schaden und Beweise durch einen unabhängigen Gutachter sichern zu lassen und die Abwicklung – auf Wunsch über einen Anwalt – strukturiert zu führen, statt vorschnell Angaben zu machen.
Keine Rechtsberatung: Die Inhalte dieses Ratgebers sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Maßgeblich ist stets der Einzelfall. Für die verbindliche Beurteilung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt hinzu.
* Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden werden die Kosten des Gutachtens in der Regel von der gegnerischen Versicherung getragen. Bei Bagatellschäden (je nach Gericht etwa 700 bis 1.000 Euro) besteht in der Regel kein Anspruch auf ein Vollgutachten; hier empfehlen wir einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten.

