Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit, Kfz-Sachverständiger in Berlin

Ratgeber für Unfallgeschädigte

Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall

Was Ihnen wirklich zusteht – und wie Sie zu Ihrem vollen Schadenersatz kommen

Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit

Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat weit mehr Ansprüche, als die meisten wissen – und die gegnerische Versicherung zahlt. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Ihre Rechte, den vollständigen Katalog der Schadenpositionen und die typischen Kürzungstricks, die wir aus der täglichen Praxis kennen.

  • Über ein Dutzend ersatzfähige Schadenpositionen
  • Freie Wahl von Gutachter, Werkstatt und Anwalt
  • Die gegnerische Versicherung trägt die Kosten*
15+Ansprüche, die Sie geltend machen können
seit 2008über 10.000 Gutachten erstellt
unabhängigvon jeder Versicherung
5,0 ★bei 438 Google-Bewertungen
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5,0 von 5,0 bei 438 Google-Bewertungen · wir vertreten Ihre Interessen, nicht die der Versicherung
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Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information rund um die Schadenregulierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Als Kfz-Sachverständige dürfen und wollen wir keine Rechtsberatung leisten. Für die rechtliche Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt – auf Wunsch nennen wir Ihnen einen im Verkehrsrecht erfahrenen Ansprechpartner.

Das Grundprinzip

Unverschuldet? Dann zahlt die Gegenseite – alles

Wer einen Verkehrsunfall unverschuldet erleidet, ist so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert. Das ist der Kern des deutschen Schadenersatzrechts (§ 249 BGB).

Praktisch heißt das: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss alle unfallbedingten Kosten tragen – nicht nur die reine Reparatur, sondern eine ganze Reihe weiterer Positionen. Sie dürfen den erforderlichen Geldbetrag verlangen und selbst entscheiden, wie Sie den Schaden beheben.

Voraussetzung ist eine saubere, neutrale Feststellung von Schaden und Wert. Genau dafür gibt es das unabhängige Unfallgutachten – und den unabhängigen Sachverständigen, der Ihre Interessen vertritt.

Bei einer Mitschuld werden die Ansprüche entsprechend der Haftungsquote gekürzt; bei alleiniger Schuld des Gegners erhalten Sie vollen Ersatz.

Ihre Rechte auf einen Blick

Sechs Rechte, die Sie kennen sollten

Freie Wahl des Gutachters

Sie suchen sich Ihren Kfz-Sachverständigen selbst aus – auch dann, wenn die Versicherung bereits einen eigenen Gutachter geschickt hat.

Freie Werkstattwahl

Sie lassen dort reparieren, wo Sie wollen. Niemand darf Ihnen eine „Partnerwerkstatt“ vorschreiben.

Freie Anwaltswahl

Ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens setzt Ihre Forderungen durch – die Kosten trägt bei klarer Haftung die Gegenseite.

Auszahlung statt Reparatur

Sie dürfen sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Nur die Mehrwertsteuer wird dann nicht erstattet.

Restwertangebot ablehnen

Sie müssen kein überhöhtes Online-Restwertangebot der Versicherung annehmen. Maßgeblich ist Ihr regionaler Markt.

Kein Schuldanerkenntnis

Unterschreiben Sie am Unfallort nichts, was einem Schuldeingeständnis gleichkommt – auch nicht unter Druck.

Unverschuldeter Unfall? Wir sichern Ihren vollen Schaden.

Rufen Sie an oder melden Sie Ihren Schaden online – wir kommen zu Ihnen, in ganz Berlin & Brandenburg.

Der volle Katalog

Diese Schadenpositionen stehen Ihnen zu

Weit mehr als nur die Reparatur: Bei einem unverschuldeten Unfall sind unter anderem diese Positionen ersatzfähig.

1Reparaturkosten

Die zur fachgerechten Instandsetzung erforderlichen Kosten – wahlweise konkret nach Reparatur oder fiktiv auf Gutachtenbasis. Bei fiktiver Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet.

2Merkantile Wertminderung

Der Minderwert, der einem Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als „Unfallwagen“ anhaftet. Wird bei der Regulierung häufig übersehen oder zu niedrig angesetzt.

3Nutzungsausfall oder Mietwagen

Für die Ausfallzeit erhalten Sie entweder die Kosten eines angemessenen Mietwagens oder – wenn Sie keinen nehmen – eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung je Tag nach Fahrzeugklasse.

4Wiederbeschaffungswert & Restwert

Beim wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall abzüglich Restwert ersetzt. Der Restwert ist nach Ihrem regionalen Markt zu bestimmen, nicht nach dubiosen Online-Aufkäufern.

5Reparatur trotz Totalschaden (130 %)

Ihr Integritätsinteresse: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie Ihr Fahrzeug bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts fachgerecht reparieren lassen und weiternutzen, statt es abzugeben. Ein Rechner im Ratgeber zeigt, ob Ihr Fall in die 130-%-Grenze passt.

6Sachverständigenkosten

Oberhalb der Bagatellgrenze trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des von Ihnen beauftragten Gutachters vollständig. Sie treten dank Abtretung nicht in Vorleistung.

7Rechtsanwaltskosten

Bei klarer Haftung gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts zum erstattungsfähigen Schaden – die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kostet Sie also nichts extra.

8Abschlepp- & Bergungskosten

Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, sind die Kosten für Bergung und Abschleppen zur Werkstatt oder zum Standplatz ersatzfähig.

9An-, Ab- und Ummeldekosten

Muss ein Fahrzeug ab-, an- oder umgemeldet werden – etwa beim Totalschaden und der Ersatzbeschaffung –, gehören die dafür anfallenden Kosten dazu.

10Auslagen- / Kostenpauschale

Für Telefon, Porto und sonstigen Aufwand dürfen Sie ohne Einzelnachweis eine Pauschale ansetzen – je nach Gericht etwa 20 bis 30 Euro.

11Verbringungskosten & UPE-Aufschläge

Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sowie Ersatzteilaufschläge (UPE), sofern regional üblich. Bei fiktiver Abrechnung werden sie von Versicherern gern gestrichen – oft zu Unrecht.

12Standkosten

Standgeld für die Zeit, die Ihr beschädigtes Fahrzeug bis zur Begutachtung oder Freigabe auf dem Hof der Werkstatt oder des Abschleppers steht.

13Rückstufungsschaden

Nehmen Sie ausnahmsweise Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch, kann der daraus folgende Beitragsnachteil (Rückstufung) gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.

14Beschädigte Sachen

Auch unfallbeschädigte Gegenstände gehören dazu – etwa Kleidung, Gepäck, Brille oder ein Kindersitz und Motorradhelm, die nach einem Unfall aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden sollten.

Bei Personenschäden zusätzlich

Wurden Sie oder Mitfahrer verletzt, kommen weitere Ansprüche hinzu.

15Schmerzensgeld

Bei nachgewiesenen Verletzungen – von der Prellung bis zum Schleudertrauma. Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Beeinträchtigung; ein zeitnahes ärztliches Attest ist wichtig.

16Heilbehandlungskosten

Arzt, Klinik, Physiotherapie, Medikamente, Zuzahlungen und Fahrten zur Behandlung – die unfallbedingten Heilkosten trägt die gegnerische Versicherung.

17Verdienstausfall

Können Sie unfallbedingt nicht arbeiten, ist der entgangene Verdienst zu ersetzen – bei Selbstständigen auch der entgangene Gewinn.

18Haushaltsführungsschaden

Können Sie Ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht mehr wie gewohnt führen, besteht Anspruch auf Ausgleich – etwa für eine Haushaltshilfe oder Betreuung.

Welche Positionen im Einzelfall in welcher Höhe bestehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Ein Gutachten schafft die belastbare Grundlage; die rechtliche Durchsetzung übernimmt ein Rechtsanwalt.

Sofort-Checkliste

Was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten

  1. Unfallstelle sichern, Verletzte schützen

    Warnblinker an, Warnweste anlegen, Warndreieck aufstellen. Sind Personen verletzt, leisten Sie Erste Hilfe und setzen den Notruf 112 ab.

  2. Polizei rufen, wenn nötig

    Bei Personenschäden, hohem Sachschaden, Streit über die Schuld, Fahrerflucht oder Beteiligung von Miet- und Firmenwagen sollten Sie die Polizei (110) hinzuziehen.

  3. Beweise sichern

    Fotografieren Sie die Endstellung der Fahrzeuge, Kennzeichen, Schäden, Bremsspuren und das Umfeld. Notieren Sie Zeugen mit Namen und Kontakt.

  4. Daten austauschen

    Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung mit Versicherungsnummer des Unfallgegners festhalten – der europäische Unfallbericht hilft dabei.

  5. Kein Schuldanerkenntnis

    Unterschreiben Sie am Unfallort nichts, was als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte – auch nicht, wenn Druck gemacht wird.

  6. Gutachter & Anwalt einschalten

    Bevor Sie reparieren oder etwas unterschreiben: Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter und – bei Bedarf – einen Rechtsanwalt. Bei unklarer Schuldfrage hilft eine Beweissicherung.

Aus der Praxis

Die häufigsten Kürzungstricks – und wie Sie sie erkennen

Wir setzen uns täglich mit Versicherern und deren Prüfdienstleistern auseinander und kennen die Muster, mit denen berechtigte Ansprüche gekürzt werden. Mehr dazu in unseren Ratgebern zu Versicherungskürzungen und Prüfbericht-Kürzungen.

Das „Schadenmanagement“

Klingt nach Rundum-sorglos, führt aber in eine Partnerwerkstatt der Versicherung. Sie verlieren die Kontrolle über Reparaturqualität und Wertminderung. Freundlich ablehnen.

Der Gutachter der Versicherung

Er vertritt die Interessen dessen, der zahlen muss. Wertminderung und Nutzungsausfall geraten so leicht zu niedrig. Bestehen Sie auf Ihrem eigenen Sachverständigen.

Überhöhtes Restwertangebot

Ein hoher Online-Restwert aus dem Bieterportal senkt Ihre Auszahlung beim Totalschaden. Maßgeblich ist Ihr regionaler Markt – solche Angebote müssen Sie nicht akzeptieren.

Gestrichener Nutzungsausfall

Gerade bei älteren Fahrzeugen wird der Nutzungsausfall gern verweigert oder mit dem Stichwort „Vorhaltekosten“ kleingerechnet. Häufig zu Unrecht.

Gekürzte UPE- & Verbringungskosten

Bei fiktiver Abrechnung werden Ersatzteilaufschläge und Verbringung oft pauschal gestrichen, obwohl sie regional üblich und damit erstattungsfähig sind.

Gegengutachten & Kürzungsschreiben

Prüfdienstleister der Versicherer kürzen Positionen per Schreiben oder fordern eine Nachbesichtigung. Ein belastbares Gutachten und klare Argumente halten dem stand.

Warum ein eigener Gutachter

Ihr Sachverständiger – nicht der der Versicherung

Der Gutachter der Versicherung

Vertritt die zahlende Seite

Sein Auftraggeber ist die Versicherung, die den Schaden ersetzen muss. Ein Interesse an einer möglichst hohen Schadensumme besteht dort naturgemäß nicht.

Die Folge: Wertminderung, Nutzungsausfall und Nebenkosten fallen tendenziell niedrig aus.

Ihr unabhängiger Sachverständiger

Vertritt ausschließlich Sie

Wir sind von keiner Versicherung abhängig und dokumentieren Ihren Schaden vollständig und neutral – mit allen ersatzfähigen Positionen.

Ihr Vorteil: eine belastbare Grundlage, die Ihren tatsächlichen Schaden abbildet – und der die gegnerische Versicherung schwer widersprechen kann.

Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit, Kfz-Sachverständiger
Persönliche Beratung

Unsicher, was Ihnen zusteht?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns per WhatsApp – wir sagen Ihnen ehrlich, welche Ansprüche in Ihrem Fall in Betracht kommen und wie Sie am besten vorgehen. Ohne Verpflichtung.

Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit · ZAK-zertifizierter Kfz-Sachverständiger · VDI-geprüft nach VDI-MT 5900 Blatt 2

Das sagen unsere Kunden

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Zertifiziert, geprüft und organisiert in anerkannten Fachverbänden

ZAK-Zert zertifizierter Kfz-Sachverständiger Nr. 832
VDI-MT 5900 Blatt 2 geprüfter Sachverständiger
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Ihren Rechten

Darf ich mir selbst einen Kfz-Gutachter aussuchen?

Ja. Wenn Sie am Unfall unschuldig sind, haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen – auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen eigenen Gutachter beauftragt hat und dessen Gutachten schon vorliegt. Die Kosten trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers.

Wer zahlt Gutachter und Anwalt?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Kosten. Nach § 249 BGB sind Sie so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Wir rechnen bei eindeutiger Sachlage mittels Abtretungserklärung direkt mit der Versicherung ab, sodass Sie nicht in Vorleistung treten.

Muss ich mich auf den Gutachter oder das Schadenmanagement der Versicherung einlassen?

Nein. Der Gutachter der Versicherung vertritt in erster Linie die Interessen der Gesellschaft, die den Schaden bezahlen muss. Auch ein angebotenes „Schadenmanagement“ führt in der Regel in eine Partnerwerkstatt. Setzen Sie auf einen unabhängigen Sachverständigen und eine Werkstatt Ihres Vertrauens, damit auch Wertminderung und Nutzungsausfall korrekt erfasst werden.

Kann ich mir den Schaden auch auszahlen lassen?

Ja. Sie dürfen sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen und selbst entscheiden, ob Sie reparieren (fiktive Abrechnung). Lediglich die Mehrwertsteuer wird dann nicht erstattet, weil sie nicht tatsächlich angefallen ist.

Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?

Nein. Ein oft überhöhtes Restwertangebot aus einer Online-Restwertbörse müssen Sie nicht akzeptieren. Wir ermitteln den Restwert entsprechend der Rechtsprechung des BGH anhand Ihrer örtlichen Marktlage und berücksichtigen nur Angebote seriöser Aufkäufer.

Was gilt, wenn ich eine Mitschuld habe?

Bei einer Mitschuld werden Ihre Ansprüche entsprechend der Haftungsquote gekürzt – tragen Sie beispielsweise 25 Prozent, erhalten Sie 75 Prozent Ihres Schadens ersetzt. Bei alleiniger Schuld des Gegners erhalten Sie vollen Ersatz. Wichtig ist dabei das sogenannte Quotenvorrecht: Es kann dazu führen, dass Sie bestimmte Positionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung oder Gutachterkosten trotz Quote vorrangig ersetzt bekommen – im Ratgeber finden Sie dazu auch einen Rechner. Die genaue Quote ist eine rechtliche Frage, die ein Anwalt klärt.

Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?

Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfalljahr. Warten Sie dennoch nicht zu lange – je früher Schaden und Beweise gesichert sind, desto besser.

Muss ich die gegnerische Versicherung selbst anrufen?

Müssen nicht, können aber. Sinnvoller ist es meist, zuerst Schaden und Beweise durch einen unabhängigen Gutachter sichern zu lassen und die Abwicklung – auf Wunsch über einen Anwalt – strukturiert zu führen, statt vorschnell Angaben zu machen.

Keine Rechtsberatung: Die Inhalte dieses Ratgebers sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Maßgeblich ist stets der Einzelfall. Für die verbindliche Beurteilung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt hinzu.

* Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden werden die Kosten des Gutachtens in der Regel von der gegnerischen Versicherung getragen. Bei Bagatellschäden (je nach Gericht etwa 700 bis 1.000 Euro) besteht in der Regel kein Anspruch auf ein Vollgutachten; hier empfehlen wir einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten.

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