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Merkantile Wertminderung

Die merkantile Wertminderung ist der Preisabschlag, den Ihr Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt hinnehmen muss, weil es nach einem Unfall als Unfallwagen gilt – und zwar auch dann, wenn es fachgerecht und vollständig repariert wurde. Käufer zahlen für ein reparierten Unfallwagen weniger als für ein gleichwertiges unfallfreies Fahrzeug. Diesen Minderwert schuldet Ihnen die gegnerische Versicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten.

Auf einen Blick

  • Was: Wertverlust allein durch die Unfalleigenschaft, trotz einwandfreier Reparatur.
  • Rechtsgrundlage: §§ 249, 251 BGB – der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Unfall nicht geschehen.
  • Voraussetzung: Sie lassen tatsächlich reparieren und fahren weiter. Ohne Reparatur entsteht keine merkantile Wertminderung.
  • Wer ermittelt: der Kfz-Sachverständige im Gutachten, meist nach anerkannten Berechnungsmethoden.

Warum ein reparierter Wagen weniger wert ist

Ein Fahrzeug, das einen Unfall hatte, muss beim Verkauf offengelegt werden. Selbst bei technisch perfekter Reparatur bleibt beim Käufer ein Misstrauen: Könnten verborgene Schäden zurückbleiben? Deshalb ist die Zahlungsbereitschaft am Markt niedriger. Genau diese Differenz zwischen dem Verkaufswert eines vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs und dem des reparierten Unfallwagens ist die merkantile Wertminderung.

Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung: Nach § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als hätte es den Unfall nie gegeben. Weil die Reparatur den Marktwert nicht vollständig wiederherstellt, bleibt eine Lücke – und die ist über § 251 BGB in Geld auszugleichen.

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Merkantil ist nicht technisch. Die technische Wertminderung entsteht, wenn nach der Reparatur ein tatsächlicher Mangel bleibt – etwa eine nicht perfekt behebbare Beschädigung. Die merkantile Wertminderung entsteht dagegen auch bei fehlerfreier Reparatur, allein durch das Stigma „Unfallwagen“. In der Praxis ist fast immer die merkantile gemeint.

Wovon die Höhe abhängt

Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Der Sachverständige bewertet den Einzelfall; entscheidend sind vor allem:

  1. Schwere des Schadens – ein reparierter Strukturschaden mindert stärker als ein Kratzer.
  2. Fahrzeugalter und Laufleistung – je neuer und je geringer die Laufleistung, desto höher der Abschlag.
  3. Marktgängigkeit und Fahrzeugwert – gefragte Modelle mit hohem Wert verlieren absolut mehr.
  4. Vorschäden – ein bereits reparierter Vorschaden kann die zusätzliche Minderung begrenzen.

Frühere Faustregeln, wonach ab einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Laufleistung grundsätzlich keine Wertminderung mehr anfällt, gelten heute nicht mehr starr. Der Bundesgerichtshof hat solche pauschalen Altersgrenzen verworfen – maßgeblich ist der konkrete Markt.

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Wichtig bei der 130-%-Regel: Reparieren Sie im Rahmen der Opfergrenze, zählt die merkantile Wertminderung doppelt: Sie wird Ihnen zusätzlich erstattet und sie fließt in die 130-%-Prüfung ein – also Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung gemessen am Brutto-Wiederbeschaffungswert.

Haftpflicht oder Kasko?

Die merkantile Wertminderung ist ein Anspruch aus dem Haftpflichtschaden: Hat ein anderer den Unfall verursacht, zahlt dessen Haftpflichtversicherung. Im Kaskofall ist sie dagegen in aller Regel nicht abgedeckt – die Kaskobedingungen schließen den merkantilen Minderwert meist ausdrücklich aus. Umso wichtiger ist bei unverschuldetem Unfall ein Gutachten, das diesen Posten sauber beziffert.

Unser Rat: Die merkantile Wertminderung wird von Versicherungen gern übersehen oder zu niedrig angesetzt. Ein unabhängiges Gutachten weist sie nachvollziehbar aus. Bei unverschuldetem Unfall trägt die Gegenseite die Gutachterkosten.

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