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Haftpflichtschaden

Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den ein anderer verursacht hat und den dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen muss. Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls haben Sie hier die stärkste Position: Sie werden nach § 249 BGB vollständig so gestellt, als wäre der Unfall nie geschehen – mit freier Wahl von Werkstatt und Sachverständigem.

Auf einen Blick

  • Wer zahlt: die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
  • Rechtsgrundlage: § 249 BGB – vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall.
  • Ihre Rechte: freie Wahl des Sachverständigen und der Werkstatt, keine Weisung der Versicherung.
  • Umfang: Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Sachverständigen- und Anwaltskosten, bei Personenschaden auch Schmerzensgeld.

Was der Haftpflichtschaden umfasst

Weil der Verursacher Ihren Schaden vollständig auszugleichen hat, geht der Anspruch weit über die reine Reparatur hinaus. Zum ersatzfähigen Haftpflichtschaden gehören insbesondere:

  • Reparaturkosten oder – beim Totalschaden – der Wiederbeschaffungsaufwand;
  • merkantile Wertminderung, sofern sie anfällt;
  • Nutzungsausfall oder ein Mietwagen für die Ausfallzeit;
  • Kosten des eigenen Sachverständigen – Sie wählen ihn frei;
  • Anwaltskosten, Abschleppen, An- und Abmeldung, Unkostenpauschale;
  • Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bei Personenschäden.

Anders als bei der Kaskoversicherung gibt es für die Kfz-Haftpflicht keine geringen Höchstsummen im Alltag: Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen liegen bei 7,5 Mio. € für Personen- und 1,3 Mio. € für Sachschäden je Schadensfall – bei Pkw-Schäden also praktisch nie ein Thema.

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Haftpflicht heißt: nicht Ihr eigenes Fahrzeug. Die Haftpflichtversicherung zahlt für den Schaden, den ihr Versicherungsnehmer anderen zufügt. Für Schäden am eigenen Auto des Verursachers ist sie nicht zuständig – dafür braucht es eine Kaskoversicherung.

Haftpflicht oder Kasko – der entscheidende Unterschied

Wer den Unfall verursacht hat, entscheidet darüber, welche Versicherung zahlt und welche Rechte Sie haben:

Haftpflichtschaden und Kaskoschaden im Vergleich
Merkmal Haftpflichtschadenfür Sie günstiger Kaskoschaden
Wer hat den Unfall verursacht? der Unfallgegner Sie selbst, oder Wild/Hagel/Diebstahl
Wer zahlt? Haftpflicht des Gegners Ihre eigene Kaskoversicherung
Freie Gutachterwahl? ja eingeschränkt
Merkantile Wertminderung? ja meist ausgeschlossen
Selbstbeteiligung? nein ja
Auswirkung auf Schadenfreiheitsklasse? nein ja, bei Vollkasko

Beim unverschuldeten Haftpflichtschaden stehen Sie deutlich besser: keine Selbstbeteiligung, keine Rückstufung, voller Anspruch samt Wertminderung und freiem Gutachter.

So melden Sie den Haftpflichtschaden

Der Geschädigte wendet sich an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Um sie zu ermitteln, hilft der Zentralruf der Autoversicherer anhand des gegnerischen Kennzeichens. Wichtig sind dabei drei Dinge:

  1. Beweise sichern: Kennzeichen, Fotos, möglichst Polizeiaufnahme, Europäischer Unfallbericht.
  2. Eigenes Gutachten beauftragen – bevor repariert wird und unabhängig von der gegnerischen Versicherung.
  3. Fristen beachten: Ansprüche aus dem Unfall verjähren regelmäßig in drei Jahren.

War der Verursacher unbekannt oder flüchtig, greift ersatzweise Ihre Vollkasko – oder, wenn keine besteht, die Verkehrsopferhilfe als Garantiefonds.

Unser Rat: Lassen Sie sich beim Haftpflichtschaden nicht auf das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung ein. Sie haben das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl – und bei Fremdverschulden zahlt die Gegenseite dessen Kosten.

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