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Vorschaden

Ein Vorschaden ist eine Beschädigung aus einem früheren Ereignis. Fachlich korrekt unterscheidet man den reparierten Vorschaden und den nicht reparierten Vorschaden – Letzterer wird umgangssprachlich und in vielen Gutachten bis heute Altschaden genannt. Beide mindern den Wert Ihres Fahrzeugs und müssen im Gutachten sauber vom aktuellen Unfallschaden abgegrenzt werden. Wer einen Vorschaden verschweigt, riskiert seinen gesamten Anspruch.

Auf einen Blick

  • Reparierter Vorschaden: früherer Schaden, der fachgerecht behoben wurde.
  • Nicht reparierter Vorschaden: früherer Schaden, der noch am Fahrzeug ist – umgangssprachlich „Altschaden“.
  • Beweislast: Der Geschädigte muss den Vorschaden offenlegen und den neuen Schaden davon abgrenzen.
  • Risiko: Verschweigen kann den Anspruch kosten – und den Verdacht des Betrugs begründen.

Reparierter oder nicht reparierter Vorschaden

Beide sind Vorschäden, unterscheiden sich aber im Zustand. Für den nicht reparierten Vorschaden ist der ältere Begriff Altschaden noch verbreitet – fachlich spricht man heute vom nicht reparierten Vorschaden:

Reparierter und nicht reparierter Vorschaden im Vergleich
Merkmal Reparierter Vorschaden Nicht reparierter Vorschaden
Zustand repariert unrepariert
Zeitpunkt vor dem aktuellen Unfall vor dem aktuellen Unfall
Wirkung auf den Wert mindert Wiederbeschaffungswert und Restwert über die Unfalleigenschaft mindert beide zusätzlich – aber nur um den marktüblichen Abzug für Wertverbesserung, nicht um die vollen Reparaturkosten
Muss ins Gutachten? ja ja

Auch ein fachgerecht reparierter Vorschaden drückt beide Werte, weil ein Käufer die Unfallhistorie kennt und weniger bietet. Entscheidend ist außerdem, den neuen Unfallschaden klar vom Vorschaden abzugrenzen – nur dann ist Ihr Anspruch belastbar.

Warum die Beweislast bei Ihnen liegt

Nach einem Unfall müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich aus diesem Unfall stammt. Gab es an derselben Stelle bereits einen Vorschaden, müssen Sie belegen, dass dieser fachgerecht repariert war und der neue Schaden davon getrennt zu betrachten ist. Gelingt diese Abgrenzung nicht, kann die Versicherung die Regulierung insgesamt verweigern – und auch eine Klage bleibt dann ohne Erfolg.

Deshalb ist es entscheidend, dem Sachverständigen alle bekannten Vorschäden offen mitzuteilen. Er kann nicht jeden reparierten Vorschaden von sich aus erkennen; was Sie verschweigen, fällt später Ihnen zur Last.

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Verschweigen ist gefährlich. Wer Vorschäden bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, riskiert nicht nur den Verlust des Anspruchs. Bei vorsätzlich unrichtigen Angaben kann zusätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs drohen. Offenlegen ist immer der sichere Weg.

Der Fall des überlagerten Vorschadens

Besonders heikel wird es, wenn der neue Unfallschaden einen früheren Schaden an derselben Stelle überlagert. Dann lässt sich oft nicht mehr eindeutig trennen, welcher Anteil aus welchem Ereignis stammt. Ohne saubere Dokumentation des reparierten Vorschadens – idealerweise mit Reparaturrechnungen und Fotos – wird die Versicherung solche Ansprüche regelmäßig kürzen oder ablehnen. Ein erfahrener Sachverständiger weiß, welche Nachweise nötig sind, um die Abgrenzung dennoch plausibel zu führen.

Unser Rat: Sammeln Sie Belege zu früheren Reparaturen – Rechnungen, Fotos, alte Gutachten. Je besser der Vorschaden dokumentiert ist, desto einfacher lässt sich der neue Schaden davon abgrenzen und Ihr Anspruch durchsetzen. Im Zweifel klären wir das gemeinsam bei der Begutachtung.

Zwei Fälle, zwei Rechenwege – und wo Versicherungen zu hoch ansetzen

Ein nicht reparierter Vorschaden wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem, ob das betroffene Bauteil durch den neuen Unfall miterneuert wird oder nicht. Beide Wege haben gemeinsam: Abgezogen wird nur der tatsächliche Marktbetrag, nicht die volle Reparaturrechnung.

Fall 1 – das vorbeschädigte Bauteil wird jetzt erneuert: Wertverbesserung. Hatte Ihre Tür schon eine Delle und wird sie durch den neuen Unfall so beschädigt, dass sie ohnehin erneuert werden muss, verschwindet die alte Delle bei der Reparatur mit. Das Fahrzeug steht danach besser da als vor dem Unfall – dieser Vorteil heißt Wertverbesserung und ist vom Geschädigten zu tragen. Der Sachverständige weist ihn im Gutachten aus: „Für den nicht reparierten Vorschaden wurde ein Abzug für Wertverbesserung in Höhe von … vorgenommen.“ Entscheidend: Abgezogen werden nicht die 1.500 € einer gedachten Dellenreparatur, sondern nur der Betrag, um den die alte Delle den Marktwert wirklich gedrückt hat – je nach Delle etwa 250 bis 500 €.

Fall 2 – der Vorschaden bleibt bestehen und sitzt woanders: Abzug bei der Wertermittlung. Betrifft der nicht reparierte Vorschaden eine andere Stelle als den aktuellen Unfall, fließt er in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ein und mindert diesen. Auch hier gilt: Der Abzug bemisst sich danach, um wie viel weniger das Fahrzeug mit diesem Makel am Markt wert ist – nicht nach den Kosten, ihn zu beheben.

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Hier rechnen Versicherungen gern zu hoch. Gern wird schlicht der volle fiktive Reparaturbetrag abgezogen. Das ist falsch: Ein Fahrzeug mit einer Türdelle, deren Beseitigung 1.500 € kostet, ist deshalb nicht 1.500 € weniger wert – ein Käufer sieht einen optischen Makel und bietet nur einen Bruchteil weniger. Wie stark ein Vorschaden wirkt, hängt zudem davon ab, ob er rein optisch ist oder Technik und Verkehrssicherheit betrifft. Diese Abgrenzung sauber zu treffen, ist Aufgabe des Sachverständigen.

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