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Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, der Ihnen bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgezahlt wird: der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres beschädigten Fahrzeugs. Er beschreibt, wie viel Geld Sie zusätzlich zum Verkaufserlös Ihres Unfallwagens benötigen, um sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Die Formel lautet: Wiederbeschaffungswert − Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand.

Auf einen Blick

  • Formel: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
  • Wann: beim wirtschaftlichen Totalschaden (Reparatur lohnt nicht mehr).
  • Wichtig: ausgezahlt wird der Aufwand – nicht der volle Wiederbeschaffungswert.
  • Den Restwert decken Sie über den Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs.

Warum nicht der volle Wiederbeschaffungswert?

Das ist das häufigste Missverständnis: Viele Geschädigte erwarten, den kompletten Wiederbeschaffungswert ausgezahlt zu bekommen. Tatsächlich zieht die Versicherung den Restwert ab – also den Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist. Der Gedanke dahinter: Diesen Restwert erhalten Sie ja durch den Verkauf Ihres Unfallwagens. Zusammen ergeben Auszahlung und Verkaufserlös wieder die volle Summe für ein Ersatzfahrzeug.

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Rechenbeispiel: Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 14.900 €, der Restwert beträgt 4.300 €. Der Wiederbeschaffungsaufwand liegt damit bei 10.600 €. Diese 10.600 € zahlt die Versicherung. Die restlichen 4.300 € realisieren Sie über den Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs – zusammen stehen Ihnen wieder 14.900 € für ein gleichwertiges Auto zur Verfügung.

Wann wird der Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt?

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die maßgebliche Auszahlungsgröße beim wirtschaftlichen Totalschaden – also dann, wenn die Reparatur unwirtschaftlich ist. Ein Sachverständiger ermittelt im Gutachten alle drei Werte: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten. Aus deren Verhältnis ergibt sich, wie abgerechnet wird.

Reparieren oder Wiederbeschaffungsaufwand?
Situation Abrechnung
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert Reparatur wird erstattet
Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts Reparatur möglich (130-%-Regel)
Reparaturkosten über 130 % Wiederbeschaffungsaufwand

Die 130-%-Regel greift beim Haftpflichtschaden. Maßgeblich für die Prüfung sind die Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung, gemessen am Brutto-Wiederbeschaffungswert.

Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

Rechnen Sie den Totalschaden fiktiv ab, ohne ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, wird der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich netto angesetzt – die Mehrwertsteuer bleibt außen vor, weil sie nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug, wird die dabei angefallene Mehrwertsteuer erstattet, höchstens jedoch in der im Gutachten ausgewiesenen Höhe.

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Der Restwert ist der Hebel. Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger zahlt die Versicherung. Beim normalen privaten Haftpflichtschaden zählt dabei Ihr regionaler Markt – überhöhte Angebote aus überregionalen Restwertbörsen müssen Sie sich in der Regel nicht anrechnen lassen.

Welcher Markt gilt für den Restwert?

Wie der Restwert ermittelt werden darf, hängt davon ab, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Für Privatpersonen gilt beim Haftpflichtschaden der regionale Markt (drei Angebote). Bei Fahrzeugen im Eigentum von Leasinggesellschaften oder Herstellerbanken darf dagegen der überregionale Sondermarkt (Restwertbörse) herangezogen werden. Welcher Markt im Einzelfall zählt – auch bei finanzierten Fahrzeugen – erklärt ausführlich unser Ratgeber zur Restwertermittlung.

So sichern Sie den korrekten Betrag

Weil sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert direkten Einfluss auf Ihre Auszahlung haben, entscheidet die Qualität des Gutachtens über bares Geld. Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt beide Werte marktgerecht und nachvollziehbar – und schützt Sie vor zu niedrig angesetzten Werten.

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Als unabhängige Kfz-Sachverständige in Berlin sichern wir Wiederbeschaffungswert und Restwert marktgerecht ab – für Ihre volle Entschädigung.

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