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Restwertbörse
Eine Restwertbörse ist eine Internet-Auktionsplattform, auf der professionelle Aufkäufer bundesweit Gebote auf beschädigte Fahrzeuge abgeben. Versicherer stellen dort nach einem Totalschaden das Gutachten mit Fotos ein und nutzen das höchste Gebot als Restwert. Für Geschädigte ist das oft nachteilig: Ein hoher Restwert senkt die Auszahlung. Wichtig zu wissen: Als privater Geschädigter müssen Sie sich auf solche überregionalen Börsengebote in der Regel nicht verweisen lassen.
Auf einen Blick
- Was: Online-Plattform, auf der Aufkäufer bundesweit auf Unfallwagen bieten.
- Wer nutzt sie: Versicherer – ein hoher Restwert senkt ihre Zahlung.
- Privater Haftpflichtschaden: der regionale Markt zählt, nicht die Börse.
- Ausnahme: gewerbliche Eigentümer (Leasing, Herstellerbank) müssen den Sondermarkt nutzen.
Warum nutzen Versicherer die Restwertbörse?
Die Rechnung ist einfach: Beim Totalschaden zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand – also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Je höher der Restwert, desto weniger muss die Versicherung auszahlen. Über eine bundesweite Restwertbörse lassen sich meist deutlich höhere Gebote erzielen als auf dem lokalen Markt – häufig mehrere hundert bis tausend Euro mehr. Diese Differenz geht direkt von Ihrer Entschädigung ab.
So läuft es ab: Das Fahrzeug wird anonymisiert auf der Plattform eingestellt, angeschlossene Aufkäufer geben innerhalb einer Frist Gebote ab, danach wird das Höchstgebot abgerufen. Dieses stammt aus einem bundesweiten Sondermarkt – nicht aus Ihrer Region und oft von Aufkäufern, die das Fahrzeug nie gesehen haben.
Müssen Sie ein Börsengebot akzeptieren?
Beim privaten Haftpflichtschaden lautet die klare Antwort: nein. Maßgeblich ist der Restwert auf dem allgemeinen, Ihnen zugänglichen regionalen Markt – nicht ein überregionaler Internet-Sondermarkt. Sie erfüllen Ihre Pflicht zur Wirtschaftlichkeit (§ 249 BGB) bereits, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den Ihr selbst beauftragter Sachverständiger für den regionalen Markt ermittelt hat.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 – bei dejure.org →). Ein ordentliches Gutachten weist dafür in der Regel drei konkrete Angebote regionaler Aufkäufer aus – auf diese dürfen Sie sich verlassen.
Die Ausnahme: gewerbliche Eigentümer
Anders liegt der Fall, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs gewerblich mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen zu tun hat. Für Autohäuser, Autovermieter, Fuhrparks und vor allem Leasinggesellschaften ist die Nutzung des Sondermarktes zumutbar – hier muss der Restwert über die Börse ermittelt werden.
Sonderfall finanziertes Fahrzeug: Ist Ihr Auto über eine Hersteller- bzw. Autobank (z. B. VW Bank, Mercedes-Benz Bank) finanziert und ihr sicherungsübereignet, muss der Restwert – wie beim Leasing – über den Sondermarkt ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25.03.2025, Az. VI ZR 174/24 – bei dejure.org →). Bei reiner Finanzierung über Sparkasse, Volksbank & Co. bleibt es dagegen beim regionalen Markt. Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, klärt unser Ratgeber zur Restwertermittlung.
So schützt Sie ein unabhängiges Gutachten
Der wirksamste Schutz vor überhöhten Restwerten ist ein eigenes, unabhängiges Gutachten. Es weist den Restwert marktgerecht mit regionalen Angeboten aus und schafft die Grundlage, auf die Sie sich verlassen dürfen. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug erst, nachdem der Restwert sauber ermittelt ist – so entgeht Ihnen kein Geld.
Als unabhängige Kfz-Sachverständige in Berlin ermitteln wir Ihren Restwert marktgerecht – damit Ihre Entschädigung nicht unnötig sinkt.
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