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FAQ · Kosten
Wer kommt für die Kosten des Unfallgutachtens auf?

Die kurze Antwort: Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Gutachtens. Grundlage ist § 249 BGB. Sie müssen nichts vorstrecken und brauchen dafür auch keine Rechtsschutzversicherung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung.
- Grundlage ist § 249 BGB: Sie sind so zu stellen, als wäre der Unfall nicht geschehen.
- Sie müssen nichts vorstrecken – per Zahlungsanweisung rechnen wir direkt mit der Gegenseite ab (ohne Abtretung Ihres Anspruchs).
- Eine Rechtsschutzversicherung ist dafür nicht nötig.
- Ausnahme: reine Bagatellschäden (unter rund 750 € netto).
Kurz: die gegnerische Haftpflicht
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, muss der Verursacher Sie so stellen, als wäre nichts passiert. Dazu gehören auch die Kosten für ein unabhängiges Schadengutachten. Diese Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – nicht Sie.
Die rechtliche Grundlage
Maßgeblich ist § 249 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Das Gutachten ist die Grundlage, um Ihren Schaden korrekt zu beziffern – und gehört damit zu den erstattungsfähigen Kosten der Schadensregulierung.
Sie müssen nichts vorstrecken
Bei eindeutiger Haftung treten Sie nicht in Vorleistung: Über den Gutachtenauftrag weisen Sie die gegnerische Versicherung an, unser Honorar direkt an uns zu zahlen (Zahlungsanweisung). Ihr Schadenersatzanspruch bleibt dabei bei Ihnen und wird nicht abgetreten – das entspricht der BGH-Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko (Urteil vom 12. März 2024, VI ZR 280/22). Sie brauchen dazu weder Bargeld noch eine Rechtsschutzversicherung. Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen zusätzlich einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ein unabhängiges Gutachten kostet Sie bei unverschuldetem Unfall nichts – sichert Ihnen aber alle Ansprüche (auch Wertminderung und Nutzungsausfall), die sonst leicht unter den Tisch fallen.
Die Ausnahme: Bagatellschäden
Bei reinen Bagatellschäden – Reparaturkosten unter rund 750 € netto – muss die Versicherung die Kosten eines Vollgutachtens nicht zwingend tragen. Hier genügt in der Regel ein günstigeres Kurzgutachten.
Teilschuld und Kaskoschaden
Bei einer Teilschuld werden die Gutachterkosten entsprechend der Haftungsquote geteilt. Haben Sie zusätzlich eine Vollkaskoversicherung, sorgt oft das Quotenvorrecht dafür, dass Sie trotz Mitschuld einen Großteil Ihrer Kosten – etwa Gutachten, Wertminderung und Selbstbeteiligung – erstattet bekommen. Handelt es sich um einen reinen Kaskoschaden (z. B. selbst verschuldet oder Wildunfall), gelten die Bedingungen Ihrer eigenen Kaskoversicherung – hier lohnt es sich, vorab kurz mit uns zu sprechen. Wie Sie sich bei ungeklärter Schuld verhalten, lesen Sie unter Schuldfrage noch nicht geklärt.
Verwandte Fragen
Was passiert, wenn die Versicherung die Gutachterkosten kürzt?
Kürzungen sind ein häufiges Mittel der Versicherer – oft unberechtigt. Wir wehren sie mit fachlicher Begründung ab und arbeiten dabei mit spezialisierten Anwälten zusammen.
Muss ich das Gutachten selbst bei der Versicherung einreichen?
Nein. Wir kümmern uns um die Weiterleitung an die gegnerische Versicherung und begleiten die Abwicklung – auf Wunsch gemeinsam mit einem Anwalt.
Zahlt die Versicherung auch bei einem älteren Fahrzeug?
Ja. Der Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten hängt nicht vom Fahrzeugalter ab, sondern von der Haftung. Auch bei älteren Fahrzeugen trägt die gegnerische Haftpflicht die Kosten.
Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten · Termin oft noch am selben Tag · täglich 08:00–23:00 Uhr

