Unfallratgeber

Kfz-Gutachter für Berlin & Brandenburg

Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit

von ZAK-Zert GmbH zertifizierter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -bewertung

Bei dem heutigen Verkehrsaufkommen ist es schnell passiert und man ist in einen Autounfall verwickelt. Das passiert statistisch gesehen jeden Tag etwa 6800 mal in Deutschland. Im Jahr 2023 gab es ca. 2,5 Millionen polizeilich erfasste Verkehrsunfälle. Dazu kommen noch die Unfälle, bei denen keine Polizei gerufen wurde.

Die meisten Unfälle gehen zum Glück ohne Personenschäden aus. Dafür entsteht meist ein hoher Sachschaden an den beteiligten Fahrzeugen.

Der bei einem Unfall entstandene Sachschaden bietet oft genug Streit über die Höhe des entstandenen Schadens oder darüber, wer schuld am Unfall ist. Als Geschädigter kann man dabei schnell überfordert sein, denn viele Autofahrer wissen nicht, welche Rechte sie nach einem unverschuldeten Unfall haben.

Dieser Unfallratgeber bezieht sich dabei ausschließlich auf sogenannte Kfz-Haftpflichtschäden, also Schäden, bei dem ein Verkehrsteilnehmer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde.

Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall im Überblick:

Grundlage der Schadenersatzansprüche des Geschädigten eines Verkehrsunfalles ist das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dort heißt es in § 249, Art und Umfang des Schadensersatzes:

„(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

„(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Quelle: dejure.org

Das heißt für den Geschädigten eines Unfalles:

  • Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen

    Nach einem unverschuldeten Autounfall kann der Geschädigte immer einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen. Die anfallenden Gutachterkosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.

  • Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

    Zur Abwicklung des Unfallschadens darf der Geschädigte eines unverschuldeten Autounfalles immer einen Rechtsanwalt engagieren. Die Anwaltskosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.

  • Reparatur Ihres Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens

    Der Geschädigte darf selbst entscheiden, in welcher Kfz-Werkstatt sein Fahrzeug repariert wird. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss die anfallenden Reparaturkosten übernehmen.

  • Geld anstatt Reparatur

    Der Geschädigte darf sich auch das Geld für die Reparatur auszahlen lassen. Er kann über den Betrag frei verfügen. Das Geld muss nicht für die Reparatur ausgegeben werden.

  • Wertminderung">
    Erstattung der Wertminderung

    Sofern eingetreten, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die merkantile Wertminderung erstatten. Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall einen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielen, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber unfallfreien Fahrzeugen gehandelt werden. Der Kfz-Sachverständige ermittelt die Höhe der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung des Schadens- und Reparaturumfanges.

  • Anspruch auf einen Mietwagen

    Der Geschädigte darf für die Dauer des Fahrzeugausfalles ein seiner Fahrzeugklasse entsprechendes Ersatzfahrzeug anmieten, sofern das Ersatzfahrzeug in einem bedeutenden Umfang benötigt wird. Die Mietwagenkosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.

  • Nutzungsausfallentschädigung">
    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, hat der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs. Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten.

  • Erstattung weiterer Ansprüche

    Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung einer Aufwandsentschädigung (Unkostenpauschale für Telefonate, Porto usw.) und hat ggfs. Anspruch auf Schadensersatz bei Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Abschleppkosten, An- und Ummeldekosten des Fahrzeuges usw.

Kfz-Sachverständiger Sécrit

Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit – von ZAK-Zert GmbH zertifizierter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -bewertung

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Vorsicht vom Zentralruf der Autoversicherer

Auf den polizeilichen Vorgangszetteln, die man nach Aufnahme des Unfalles von der Polizei erhält, steht sie drauf: die Telefonnummer des Zentralrufes der Autoversicherer.

Eigentlich gut gemeint, denn dort erhält man Auskunft, wo das gegnerische Kfz versichert ist. Dem Unfallopfer wird suggeriert, dass er dort auf schnellen Wege lediglich den Namen und die Anschrift der Haftpflichtversicherung des Verursachers mitgeteilt bekommt.

Die Realität sieht leider anders aus. Wenn ein Unfallgeschädigter dort anruft, um zu erfahren, wo sein Unfallgegner versichert ist, wird er nach Aufnahme der Unfalldaten sofort zur entsprechenden Versicherung durchgestellt.

Ein folgenschwerer Fehler, denn dort erwartet den Geschädigten ein Versicherungsmitarbeiter, der perfekt geschult die Aufgabe hat, den Geschädigten vertrauensvoll davon zu überzeugen, die gesamte weitere Schadensregulierung in die Hände der Versicherung zu geben.

Nicht selten werden dabei auch unlautere Mittel genutzt, wie Behauptungen, dass das Einschalten eines eigenen Sachverständigen nicht erlaubt wäre oder die Gutachtenkosten durch den Unfallgeschädigten selber getragen werden müssten. Diese Behauptungen stimmen natürlich nicht.

Keine staatliche Institution

Warum ein Geschädigter beim Zentralruf der Autoversicherer nicht selbst nachfragen sollte, liegt auf der Hand. Der Zentralruf der Autoversicherer ist nämlich keine staatliche Institution – wie oftmals angenommen – sondern wird von einem Unternehmen der Gemeinschaft der Deutschen Versicherer und des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) betrieben und nennt sich GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG. Der Zentralruf der Autoversicherer wird also letztendlich von der Versicherungsbranche selbst betrieben.

Somit liegt ein deutlicher Interessenkonflikt vor.

Wichtig:

Der Geschädigte kann nicht erwarten, dass ihm hier objektiv geholfen wird. Letztendlich wird der Geschädigte genau von demjenigen beraten, der seinen Schaden am Ende bezahlen soll.

Dass das keine gute Idee ist, sollte jedem einleuchten. Hier gilt: Wer zahlen soll, ist nicht Ihr Freund!

Warum die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht Ihr Freund ist

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Versicherungen selbstverständlich versuchen, die Entschädigungszahlungen an den Geschädigten des Autounfalls so gering wie irgendwie möglich zu halten. Verlässt sich nun der Geschädigte bei der Schadenfeststellung und -bezifferung nur auf die gegnerische Versicherung, erlebt er häufig eine böse Überraschung.

Oftmals werden die Schäden „kleingerechnet“ und Schadenersatzpositionen wie die merkantile Wertminderung und Nutzungsausfall werden komplett „vergessen“.

Wichtig:

Deshalb lassen Sie sich nicht durch die gegnerische Kfz-Versicherung überreden, dass die Versicherung einen Kfz-Sachverständigen aus dem eigenen Haus schickt oder einen Sachverständigen beauftragt.

Vorsicht vom Schadenmanagement der Versicherungen

Fast alle Versicherungen bieten inzwischen so genanntes „Schadenmanagement“ an. Diese Leistungen hören sich für den Geschädigten zunächst sehr verlockend an, da mit kostenlosen Hol- und Bringedienst, Reinigung des Fahrzeuges usw. geworben wird. Dabei verzichtet man aber auf viele seiner zustehenden Rechte.

Es kann dann durchaus sein, dass der Geschädigte keine Informationen erhält, wo und wie sein Fahrzeug repariert wurde. Der Reparaturumfang und -weg wird nicht neutral, sondern in Absprache und nach Vorgaben der Versicherung festgelegt.

Häufig handelt es sich bei den so genannten Partnerwerkstätten der Versicherungen auch nicht um markengebundene bzw. vom Hersteller autorisierte Betriebe, was eine Beeinträchtigung oder gar den Verlust der Garantie des Herstellers zur Folge haben kann.

Ein möglicher merkantiler Minderwert wird ebenfalls häufig außer Acht gelassen. Auf die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nach Herstellervorgaben und auf eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens wird dadurch verzichtet.

Auch die Automobilclubs warnen

Auch die Automobilclubs ADAC, AvD usw. warnen daher vor dem so genannten „Schadenmanagement“ der Versicherungen und empfehlen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall von seinem Recht Gebrauch zu machen und auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es ist darauf zu achten, dass die Durchführung der Beweissicherung und die Ermittlung:

  • der merkantilen Wertminderung
  • des Restwertes
  • der Mietwagenkosten
  • der Nutzungsausfallentschädigung
  • der korrekten und vollständigen Reparaturkosten
  • des Schmerzensgeldes
  • der unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten uvm.

nicht allein dem Unfallverursacher und dessen Versicherung überlassen werden.

Wichtig:

Wenn Sie ein wirkliches objektives Gutachten erwarten, sollten Sie daher immer selber einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragen. Ein von Ihnen beauftragter Kfz-Sachverständiger wird das Gutachten neutral und objektiv und nicht nach den Vorgaben und Wünschen der zahlungspflichtigen Versicherung erstellen.

Was Ihnen ein unabhängiger Kfz Gutachter bringt

Ein unabhängiger Kfz Gutachter beurteilt den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug neutral, unabhängig und vollständig. Nach der Fahrzeugbesichtigung erstellt der Sachverständige ein Schadengutachten.

Wichtig:

Das Gutachten dient der Beweissicherung und wird zur Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall benötigt.

In einem Schadengutachten werden alle Faktoren, die zu einer Schadenregulierung erforderlich sind, ermittelt. So wird der Reparaturumfang unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers vollständig erfasst. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, die merkantile Wertminderung, der Restwert, die Nutzungsausfallentschädigung usw. werden in marktgerechter Höhe ermittelt und ausgewiesen.

Auf Nebenkosten wie An- und Abmeldekosten, Umbaukosten, Entsorgungskosten usw. wird der unabhängige Kfz-Sachverständige ebenfalls hinweisen.

Wichtig:

Nur ein Schadengutachten eines freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen garantiert dabei eine wirklich neutrale und komplette Schadensfeststellung.

Nach einem unverschuldeten Autounfall kann der Geschädigte immer einen unabhängigen Kfz Gutachter beauftragen

Der Geschädigte eines Unfalles ist gut beraten, dieses Recht wahrzunehmen, um auf Augenhöhe mit der gegnerischen Kfz-Versicherung zu sein.

Ohne eigenen Kfz Gutachter droht dem Geschädigten finanzieller Schaden, indem er nicht alle Ansprüche ersetzt bekommt.

Ein objektives Gutachten eines Kfz-Sachverständigen enthält:

  • eine detaillierte Reparaturkostenkalkulation nach Herstellervorgaben
  • den Reparaturweg & die Reparaturdauer
  • eine Fahrzeugbewertung
  • Angaben zur Wertminderung
  • Angaben zum Restwert
  • die Nutzungsausfallentschädigungsklasse
  • die Wiederbeschaffungsdauer
  • eine aussagekräftige Fotodokumentation

Wer die Kosten des Kfz Gutachters trägt

Als Geschädigter dürfen Sie immer einen selbst gewählten Kfz Gutachter mit der Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug beauftragen.

Bei uns und den meisten anderen Kfz-Sachverständigenbüros wird es so gehandhabt, dass der Geschädigte die Kosten für das Unfallgutachten nicht vorstrecken muss, sondern anstatt dessen eine Abtretungserklärung unterzeichnet.

Mit dieser Abtretungserklärung kann dann der Kfz-Sachverständige die Kosten für das Gutachten bei der gegnerischen Versicherung direkt einfordern. Das geht deshalb, weil der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hat. Diesen Teil des gesamten Schadenersatzanspruches nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte dann mit der Abtretungserklärung an den Kfz Gutachter abtreten.

Gutachterkosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen

Sofern kein Bagatellschaden vorliegt, müssen die anfallenden Gutachtenkosten nach einem unverschuldeten Unfall durch den Schädiger bzw. dessen Kfz-Versicherung übernommen werden. Das ist also jeder Schadensfall, bei dem ein Totalschaden eingetreten ist oder bei einem Schaden, wo die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als ca. 750,00 € betragen.

Falls ein Bagatellschaden vorliegt, wird Sie ein seriöser Sachverständiger immer darauf hinweisen und nur ein auf den jeweiligen Schadensfall passendes Kfz-Gutachten, wie beispielsweise ein Kurzgutachten, erstellen.

Warum Sie auch immer einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollten

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, ist es auch immer ratsam, einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin für Verkehrsrecht mit der Durchsetzung der eigenen Schadenersatzansprüche zu beauftragen. Das gilt ausnahmslos für jeden Schadensfall! Es gibt nämlich keine unkomplizierten Schadensfälle.

Wichtig:

Auch wenn die gegnerische Versicherung Ihnen signalisiert, alles in Ihrem Sinne schnellstmöglich erledigen zu wollen, sollten Sie nicht auf Ihr Recht der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichten.

Rechtsanwalt von Beginn an engagieren

Sie sollten den Anwalt oder die Anwältin nicht erst beauftragen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, das heißt, wenn es zu Komplikationen bei der Schadensregulierung mit der Versicherung gekommen ist, sondern gleich von Beginn an.

Die Erfahrung zeigt, dass die von Anfang an anwaltlich vertretenen Unfallgeschädigten regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als die Geschädigten, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen und die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

So hat auch kürzlich das OLG Frankfurt in einem Urteil hingewiesen:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 02.12.2014 – 22 U 171/13

Die Kosten für den Rechtsanwalt muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen.

Fazit

Grundsätzlich ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalles so zu stellen, als wäre das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten.

Da die gegnerischen Versicherungsgesellschaften häufig versuchen, die Schadenersatzleistungen an den Geschädigten zu drücken und so gering wie möglich zu halten oder nur anteilsmäßig auszugleichen, indem ein Mithaftungseinwand konstruiert wird, sollte ausnahmslos immer ein unabhängiger Kfz Gutachter zur Schadensfeststellung und ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden.

Nur so kann der Geschädigte sicher gehen, dass er einen angemessenen und umfassenden Schadenersatz erhält und keinen finanziellen Nachteil aus dem unverschuldeten Unfall hat.

Wichtig:

Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen und den Rechtsanwalt müssen auch durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden.

Der Geschädigte sollte nicht selber mit dem Zentralruf der Autoversicherer Kontakt aufnehmen, da die Gefahr besteht, vom Schadensmanagement der Versicherungen überrumpelt zu werden. Der Geschädigte sollte sich immer vor Augen führen:

Wer zahlen soll, ist nicht Ihr Freund!

Telefon Sofortberatung: 030 75520013