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Gutachten & Recht
Unfall mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug: Wer reguliert Ihren Schaden?
Kurz gesagt: Wurde Ihr Fahrzeug in Deutschland von einem im Ausland versicherten Auto beschädigt, wickeln Sie den Schaden nicht mit der ausländischen Versicherung ab. Zuständig ist eine deutsche Stelle – in den meisten Fällen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. mit Sitz in Berlin. Reguliert wird nach deutschem Recht: Sie haben dieselben Ansprüche wie bei einem Unfall unter zwei in Deutschland versicherten Fahrzeugen, einschließlich eigenem Gutachter, Wertminderung und Nutzungsausfall. Sprache, Kennzeichen und Wohnsitz spielen dafür keine Rolle.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Zentralruf der Autoversicherer ist hier nicht zuständig – er ermittelt nur bei in Deutschland versicherten Fahrzeugen.
- Bei einem im Ausland versicherten Gegner ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Ihre Anlaufstelle. Es sitzt in Berlin-Mitte.
- Hatte der Gegner eine Grenzversicherung, ist stattdessen die Gemeinschaft der Grenzversicherer zuständig – ein häufig übersehener Unterschied.
- War das Fahrzeug gar nicht versichert oder ist der Verursacher geflüchtet, tritt die Verkehrsopferhilfe e.V. als Garantiefonds ein.
- Es gilt deutsches Schadensersatzrecht – Sie wählen Ihren Sachverständigen frei und die Gegenseite trägt bei Fremdverschulden die Gutachterkosten.
- Achtung: Die Einstandspflicht dieser Stellen ist auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen begrenzt – 7,5 Mio. Euro für Personen- und 1,3 Mio. Euro für Sachschäden je Schadensfall.
Zuständigkeits-Finder: Wer reguliert Ihren Schaden?
Für Ihren Schaden ist immer eine deutsche Stelle zuständig – welche, hängt allein davon ab, wie das gegnerische Fahrzeug abgesichert war. Mit einer Versicherung in Warschau, Kiew oder Bukarest müssen Sie sich also nicht auseinandersetzen. Wählen Sie Ihren Fall:
Zuständig ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
Innerhalb der EU und des EWR gilt das Kennzeichenabkommen: Das amtliche Kennzeichen gilt selbst als Versicherungsnachweis, eine Grüne Karte muss gar nicht vorgelegt werden. Das Büro ermittelt den ausländischen Versicherer und benennt einen deutschen Korrespondenzversicherer, der Ihren Schaden hier vor Ort abwickelt – auf Deutsch und nach deutschem Recht.
Was Sie brauchen: das exakte Kennzeichen ohne Länderkürzel, Unfalldatum und Unfallort.
Zuständig ist ebenfalls das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
Bei Fahrzeugen aus Ländern außerhalb des EWR, die dem Grüne-Karte-System angehören, weist die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr den Versicherungsschutz nach. Lassen Sie sich diese Karte zeigen und fotografieren Sie sie vollständig – Versicherer, Policennummer und Gültigkeitszeitraum. Ohne sie muss das Büro erst beim ausländischen Versicherer rückfragen, was die Regulierung spürbar verzögert.
Was Sie brauchen: Foto der Grünen Karte, Kennzeichen, Unfalldatum und Unfallort.
Zuständig ist die Gemeinschaft der Grenzversicherer.
Wer ohne Grüne Karte einreist, muss eine Grenzversicherung abschließen – befristet auf mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Für Schäden daraus ist nicht das Deutsche Büro Grüne Karte der richtige Gegner, sondern die Gemeinschaft der Grenzversicherer. Dieser Unterschied wird regelmäßig übersehen und kostet Zeit, wenn Ansprüche bei der falschen Stelle angemeldet werden.
Im Zweifel: Die Zuständigkeit lässt sich schriftlich beim Deutschen Büro Grüne Karte klären.
Zuständig ist die Verkehrsopferhilfe e.V.
War das Fahrzeug überhaupt nicht versichert, ist der Verursacher unbekannt oder geflüchtet, oder ist der Versicherer insolvent, springt der deutsche Garantiefonds ein. Sie gehen also auch dann nicht leer aus. Die Verkehrsopferhilfe sitzt unter derselben Berliner Adresse wie das Deutsche Büro Grüne Karte.
Wichtig: Erstatten Sie in diesen Fällen unbedingt Anzeige – ohne polizeiliche Aufnahme wird es schwierig.
Der Finder ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. In Grenzfällen – etwa bei abgelaufener Grüner Karte oder bei einem Fahrzeug, das seit über einem Jahr in Deutschland steht – lohnt der Anruf.
Grüne Karte, Kennzeichenabkommen und Grenzversicherung
Drei Begriffe entscheiden darüber, welche Stelle für Sie zuständig ist. Wer sie auseinanderhält, versteht sofort, warum sein Fall so und nicht anders läuft:
- Die Grüne Karte ist die „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“. Sie belegt, dass für ein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht – und zwar nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Sie wird vom Versicherer im Heimatland ausgestellt, längst nicht mehr zwingend auf grünem Papier.
- Das Kennzeichenabkommen macht die Karte innerhalb der EU und des EWR entbehrlich: Dort gilt bereits das amtliche Kennzeichen als Nachweis der Versicherung. Ein polnisches oder rumänisches Kennzeichen genügt also.
- Die Grenzversicherung ist der Ersatz für beides. Wer aus einem Drittstaat ohne gültige Grüne Karte einreist, muss sie abschließen – vor oder spätestens bei der Einreise, auf mindestens einen Monat befristet.
Das dahinterliegende System entstand 1949 auf Basis des Londoner Abkommens und umfasst heute rund 46 Staaten in Europa und im Mittelmeerraum. Jedes teilnehmende Land unterhält ein nationales Büro; in Deutschland ist das seit dem 1. Januar 1994 das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Die Versicherungspflicht für ausländische Fahrzeuge selbst regelt das Gesetz über die Pflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge (AuslPflVG) in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2009/103/EG. Der Zweck ist bis heute derselbe: Sie sollen Ihre Ansprüche im Inland und in Ihrer Sprache durchsetzen können, statt Schriftsätze übersetzen und ins Ausland zustellen zu lassen.
Die drei Stellen im Vergleich
| Merkmal | Deutsches Büro Grüne Karte | Gemeinschaft der Grenzversicherer | Verkehrsopferhilfe |
|---|---|---|---|
| Zuständig, wenn … | das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen und dort versichert ist | der Gegner eine Grenzversicherung abgeschlossen hat | gar kein Versicherungsschutz besteht, der Verursacher unbekannt ist oder der Versicherer insolvent wurde |
| Typische Fälle | Kennzeichen aus Polen, Rumänien, Bulgarien, Litauen, Ukraine, Türkei, Serbien | Einreise aus einem Drittstaat ohne gültige Grüne Karte | Fahrerflucht, abgelaufene Grüne Karte, nicht versichertes Fahrzeug |
| Wickelt selbst ab? | meist nicht – beauftragt einen deutschen Korrespondenzversicherer | ja, über die beteiligten Versicherer | ja, als Garantiefonds |
| Wer ist der richtige Anspruchsgegner? | das Büro selbst – nicht der beauftragte Korrespondenzversicherer | die Gemeinschaft der Grenzversicherer | die Verkehrsopferhilfe e.V. |
| Anwendbares Recht | deutsches Recht | deutsches Recht | deutsches Recht |
| Freie Gutachterwahl | ja | ja | ja |
| Höhe der Einstandspflicht | begrenzt auf die Mindestversicherungssummen der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG: 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,3 Mio. Euro für Sachschäden, 50.000 Euro für reine Vermögensschäden – darüber hinaus bleibt nur der Verursacher persönlich | ||
| Sitz | Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin | über das Deutsche Büro Grüne Karte zu klären | Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin |
Der wichtigste Unterschied für die Praxis steht in Zeile vier: Wird geklagt, ist beim Grüne-Karte-Fall ausschließlich das Büro der richtige Beklagte. Eine Klage gegen den deutschen Korrespondenzversicherer geht ins Leere.
Das Deutsche Büro Grüne Karte – Ihre Anlaufstelle in Berlin
Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist ein eingetragener Verein der in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Seine Aufgabe: Menschen zu schützen, die in Deutschland durch ein Fahrzeug geschädigt werden, das außerhalb seines Zulassungslandes unterwegs ist. Für Berlinerinnen und Berliner ist das ein kurzer Weg – der Verein sitzt in der Wilhelmstraße 43 in Mitte, ein paar Minuten vom Potsdamer Platz.
Praktisch läuft es so: Sie melden den Schaden. Das Büro ermittelt den ausländischen Haftpflichtversicherer und überträgt die Bearbeitung einem deutschen Versicherer, der in Vertretung des ausländischen Versicherers reguliert. Für Sie ändert sich dadurch nichts an Ihren Rechten – Sie haben nur einen Ansprechpartner in Deutschland statt einer Adresse im Ausland.
Kontakt: Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin. Schadenmeldung online über gruene-karte.de. Beim Melden gilt eine wichtige Regel: Tragen Sie das Kennzeichen ohne Länderkürzel ein. Für ein niederländisches Fahrzeug also „33XX34“ und nicht „33XX34 (NL)“ – sonst findet das System die Zuordnung nicht.
Der Zentralruf hilft Ihnen hier nicht. Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt Versicherungsdaten nur für Fahrzeuge, die in Deutschland versichert sind – und für deutsche Fahrer, die im europäischen Ausland verunglücken. Für den umgekehrten Fall, also das ausländische Fahrzeug auf deutscher Straße, ist er nicht zuständig. Wer dort anruft, verliert nur Zeit.
Was Sie an der Unfallstelle festhalten müssen
Sechs Angaben entscheiden darüber, ob Ihr Anspruch durchsetzbar ist: Kennzeichen, Grüne Karte, Fahrer- und Halterdaten, Polizeiaufnahme, Europäischer Unfallbericht und Fotos. Fehlt das Kennzeichen oder ist es falsch notiert, lässt sich der Versicherer nicht zuordnen – und ohne Zuordnung passiert gar nichts:
- Polizei rufen. Bei einem ausländischen Beteiligten ist die polizeiliche Aufnahme kein Luxus, sondern Ihre Absicherung – gerade wenn der Gegner das Land wieder verlässt.
- Kennzeichen exakt fotografieren, samt Länderkennzeichen am Fahrzeug. Verwechslungsgefahr besteht bei Buchstaben, die im lateinischen und kyrillischen Alphabet unterschiedlich klingen.
- Grüne Karte zeigen lassen und vollständig abfotografieren: Versicherer, Nummer, Gültigkeitsdauer, freigezeichnete Länder. Nach Möglichkeit das Original oder das Doppel aushändigen lassen.
- Fahrer, Halter und Fahrzeug erfassen: Name, Anschrift, Führerschein, Marke, Typ. Fahrer und Halter sind oft nicht dieselbe Person.
- Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Das Formular ist mehrsprachig aufgebaut – beide Seiten kreuzen dieselben Felder in ihrer jeweiligen Sprache an. Das entschärft die Sprachbarriere erheblich.
- Fotos von der Unfallstelle, Endstellung beider Fahrzeuge, Bremsspuren, Verkehrszeichen.
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen. Erklärungen zur Schuldfrage in einer fremden Sprache – oder ein handschriftliches Schuldanerkenntnis, dessen Wortlaut Sie nicht prüfen können – können Ihnen später erheblich schaden. Halten Sie den Hergang lieber neutral im Europäischen Unfallbericht fest.
Welche Ansprüche Sie haben
Ihre Ansprüche werden nicht gekürzt, weil der Gegner aus dem Ausland kommt. Maßgeblich ist der Unfallort: Der Unfall ist in Deutschland passiert, also gilt deutsches Schadensersatzrecht. Sie haben exakt dieselben Ansprüche wie bei einem Unfall zwischen zwei in Deutschland versicherten Fahrzeugen:
- Reparaturkosten oder – beim Totalschaden – Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert;
- merkantile Wertminderung, sofern sie anfällt;
- Nutzungsausfall oder ein Mietwagen;
- Kosten des eigenen Sachverständigen – Sie wählen ihn frei, die Gegenseite zahlt bei Fremdverschulden;
- Anwaltskosten, Abschleppen, Standkosten, An- und Abmeldung, Unkostenpauschale;
- Schmerzensgeld bei Personenschäden.
Diese Gleichbehandlung ist kein Entgegenkommen, sondern europarechtlich vorgeschrieben. Die EU-Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie 2009/103/EG verlangt, dass Unfallopfer nicht schlechter gestellt werden, nur weil das schädigende Fahrzeug aus einem anderen Staat stammt. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 10. Juni 2021 (Rechtssache C-923/19) noch einmal bekräftigt.
Rechnen Sie mit längeren Fristen. Weil ein ausländischer Versicherer eingebunden ist, dauert die Regulierung in der Regel spürbar länger als bei einem Unfall unter zwei in Deutschland versicherten Fahrzeugen. Das ist normal und kein Grund, sich auf ein niedriges Abfindungsangebot einzulassen. Ein vollständiges Gutachten von Anfang an verkürzt den Weg am wirksamsten.
Wo die Einstandspflicht endet
Die Haftung dieser Stellen ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach § 4 Pflichtversicherungsgesetz begrenzt. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG nennt in der seit dem 11. April 2024 geltenden Fassung je Schadensfall 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Bei üblichen Blechschäden spielt diese Grenze keine Rolle – ein Pkw-Schaden bleibt weit darunter.
Relevant wird die Grenze bei schweren Personenschäden oder wenn mehrere Geschädigte betroffen sind. Was darüber hinausgeht, müssen Sie gegebenenfalls direkt gegenüber dem Verursacher geltend machen – mit allen praktischen Schwierigkeiten, die eine Vollstreckung im Ausland mit sich bringt. In solchen Fällen gehört der Vorgang von Beginn an in anwaltliche Hände.
Auch die Verkehrsopferhilfe leistet nicht ausnahmslos. § 12 PflVG nennt eng begrenzte Ausschlüsse, etwa bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens oder wenn Mitfahrer wussten, dass das Fahrzeug gestohlen oder nicht versichert war. Beim typischen Verkehrsunfall greifen diese Ausnahmen nicht.
Wenn Ihr eigenes Fahrzeug im Ausland versichert ist
Der umgekehrte Fall kommt in Berlin häufig vor: Sie fahren ein in Polen, Rumänien, Bulgarien oder der Ukraine zugelassenes Fahrzeug, wohnen aber hier – und werden unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Auch dann gilt: Ihr Anspruch richtet sich nach deutschem Recht, weil der Unfall in Deutschland passiert ist. Wo Ihr Auto zugelassen ist und welche Staatsangehörigkeit Sie haben, ändert daran nichts.
War der Unfallgegner in Deutschland versichert, läuft die Sache völlig normal: gegnerische Haftpflicht, freie Gutachterwahl, voller Schadensersatz. Sie brauchen dafür kein deutsches Kennzeichen.
Zwei Punkte, die Ihnen sonst später Ärger machen: Wer länger als ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss sein Fahrzeug auf ein deutsches Kennzeichen ummelden – nach § 46 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird dann ein regelmäßiger Standort im Inland angenommen. Und eine Grenzversicherung läuft aus; sie ist auf höchstens ein Jahr befristet. Fehlender Versicherungsschutz im Unfallzeitpunkt kann Sie im Schadensfall teuer zu stehen kommen, unabhängig von der Schuldfrage.
Warum das Gutachten in diesen Fällen besonders zählt
Ein Gutachten wiegt hier schwerer als sonst, weil Nachbesserungen kaum möglich sind. Bei einem Unfall unter zwei in Deutschland versicherten Fahrzeugen lässt sich manches nachschieben: Man ruft die gegnerische Versicherung an, schiebt eine Rechnung nach, klärt eine Position telefonisch. Bei einem Auslandsfall funktioniert das schlechter. Zwischen Ihnen und dem zahlenden Versicherer liegen ein deutscher Regulierer, ein ausländischer Versicherer und häufig eine Sprachgrenze. Jede Nachfrage kostet Wochen.
Deshalb gilt hier mehr als sonst: Der Schaden muss beim ersten Mal vollständig und beweissicher dokumentiert sein. Ein qualifiziertes Gutachten liefert genau das – Fotodokumentation, Reparaturweg nach Herstellervorgaben, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert, Nutzungsausfallklasse. Alles in einem Dokument, das auch dann Bestand hat, wenn es durch mehrere Hände geht.
Wir arbeiten in Berlin und Brandenburg täglich mit Fällen, in denen ausländische Kennzeichen beteiligt sind. Die Begutachtung selbst unterscheidet sich nicht – die Sorgfalt bei der Dokumentation der Gegenseite schon.
Wer die Gutachterkosten trägt und warum ein Kostenvoranschlag hier nicht ausreicht, lesen Sie im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten.
Häufige Fragen
Muss ich mich selbst an die ausländische Versicherung wenden?
Nein. Genau dafür gibt es das Grüne-Karte-System. Sie melden den Schaden beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. in Berlin, das den zuständigen ausländischen Versicherer ermittelt und die Abwicklung einem deutschen Versicherer überträgt. Die gesamte Korrespondenz läuft auf Deutsch und im Inland.
Der Unfallgegner hatte keine Grüne Karte dabei – was nun?
Bei einem Fahrzeug aus der EU oder dem EWR brauchen Sie sie ohnehin nicht, dort genügt das Kennzeichen. Bei Fahrzeugen aus Drittstaaten erschwert die fehlende Karte die Zuordnung, macht sie aber nicht unmöglich: Kennzeichen, Unfalldatum und Unfallort reichen dem Büro für die Recherche. Rechnen Sie in diesem Fall mit einer längeren Bearbeitungszeit.
Kann ich meinen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen?
Ja. Weil deutsches Recht gilt, gilt auch Ihr Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl. Bei unverschuldetem Unfall trägt die Gegenseite die Kosten. Lassen Sie sich keinen Gutachter der Gegenseite aufdrängen – dessen Auftraggeber ist nicht Ihre Seite.
Was ist der Unterschied zwischen dem Zentralruf und dem Büro Grüne Karte?
Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt die Versicherung von Fahrzeugen, die in Deutschland versichert sind – und hilft deutschen Fahrern nach einem Unfall im europäischen Ausland. Das Deutsche Büro Grüne Karte ist umgekehrt für Unfälle in Deutschland zuständig, die ein im Ausland versichertes Fahrzeug verursacht hat. Bei ausländischem Kennzeichen führt der Weg also über das Büro, nicht über den Zentralruf.
Wer ist zuständig, wenn der Unfallgegner eine Grenzversicherung hatte?
Dann ist nicht das Deutsche Büro Grüne Karte der richtige Ansprechpartner, sondern die Gemeinschaft der Grenzversicherer. Eine Grenzversicherung schließt ab, wer aus einem Drittstaat ohne gültige Grüne Karte einreist; sie ist auf mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr befristet. Im Zweifel lässt sich die Zuständigkeit schriftlich beim Deutschen Büro Grüne Karte klären.
Wie lange dauert die Regulierung?
Deutlich länger als bei einem Unfall unter zwei in Deutschland versicherten Fahrzeugen, weil ein ausländischer Versicherer eingebunden ist und die Zuordnung des Falls Zeit braucht. Ein vollständiges Gutachten und saubere Unfalldaten von Anfang an sind der wirksamste Hebel, um die Dauer zu verkürzen.
Der Verursacher ist geflüchtet oder war nicht versichert – bekomme ich trotzdem Geld?
Ja. In diesen Fällen tritt die Verkehrsopferhilfe e.V. als Garantiefonds ein, ebenfalls mit Sitz in Berlin. Voraussetzung ist in aller Regel eine polizeiliche Anzeige. Die Leistung ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen begrenzt, und § 12 PflVG kennt einige eng gefasste Ausschlüsse.
Bis zu welcher Höhe wird der Schaden ersetzt?
Die Einstandspflicht dieser Stellen ist auf die Mindestversicherungssummen der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG begrenzt: je Schadensfall 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Bei einem Pkw-Schaden spielt diese Grenze keine Rolle. Weitergehende Ansprüche müssen gegebenenfalls direkt gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.
Ich fahre selbst ein im Ausland zugelassenes Auto. Habe ich weniger Rechte?
Nein. Maßgeblich ist der Unfallort, nicht das Kennzeichen. Passiert der Unfall in Deutschland und trägt die Gegenseite die Schuld, stehen Ihnen dieselben Ansprüche zu wie jedem anderen Geschädigten – einschließlich freier Gutachterwahl, Wertminderung und Nutzungsausfall.
Gegen wen muss ich klagen, wenn die Regulierung stockt?
Im Grüne-Karte-Fall ausschließlich gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., nicht gegen den deutschen Korrespondenzversicherer, der den Schaden bearbeitet – dieser handelt nach § 10 Abs. 4 AuslPflVG nur im Auftrag des Büros. Eine Klage gegen die falsche Stelle scheitert an der fehlenden Passivlegitimation. Lassen Sie diesen Schritt anwaltlich vorbereiten.
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