← Zurück zur Ratgeber-Übersicht
Reparatur & Kosten

Fiktive Abrechnung nach Unfallschaden – Geld statt Reparatur

Von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Aktualisiert: 11. August 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Nach einem unverschuldeten Unfall können Sie Ihren Schaden auch ohne Reparatur abrechnen – die sogenannte fiktive Abrechnung. Sie erhalten dann die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten ausgezahlt und entscheiden selbst, ob, wann und wo Sie reparieren. Wie das funktioniert, welche Positionen Sie geltend machen können und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) ausgezahlt – ohne Reparaturnachweis.
  • Zusätzlich abrechenbar: merkantile Wertminderung und (bei nachgewiesener Reparatur) Nutzungsausfall.
  • Grundlage ist ein unabhängiges Gutachten – die Kosten trägt die gegnerische Haftpflicht.
  • Rechtsgrundlage: § 249 BGB; abgesichert durch BGH-Rechtsprechung.
  • Achtung bei Kasko, Leasing und sicherheitsrelevanten Schäden – dort ist fiktiv oft nicht sinnvoll.
Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit, VDI-geprüfter Kfz-Sachverständiger in Berlin

Über den Autor

Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit

VDI-geprüfter Sachverständiger (VDI-MT 5900 Blatt 2) · ZAK-zertifiziert (Nr. 832) · Ingenieur für Fahrzeugtechnik · Kfz-Mechaniker · über 10.000 erstellte Gutachten.

Geld statt Reparatur – was ist die fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung wird Ihr Schaden auf Grundlage der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten reguliert – auch wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht (oder nur teilweise) reparieren lassen. Der Begriff „fiktiv“ kommt daher, dass keine Reparaturrechnung eingereicht wird; stattdessen dient das Sachverständigengutachten als Nachweis der Schadenhöhe.

Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls steht Ihnen dieser Weg frei: Sie erhalten den erforderlichen Geldbetrag und entscheiden selbst über die Verwendung. Zu beachten ist lediglich, dass die Auszahlung netto erfolgt – die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie durch eine echte Reparatur tatsächlich anfällt.

Schadenminderungspflicht: § 249 BGB verlangt, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten. Ein unabhängiges Gutachten stellt sicher, dass Ihre Abrechnung sauber und durchsetzbar ist.

Rechtliche Grundlage & BGH-Rechtsprechung

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. … kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

– § 249 Abs. 1 und 2 BGB

Die fiktive Abrechnung ist durch zahlreiche BGH-Urteile abgesichert. Zwei Entscheidungen sind besonders wichtig:

  • BGH VI ZR 267/14 (28. April 2015): Bei fiktiver Abrechnung dürfen grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden. Die Versicherung darf nur dann auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, die Werkstatt gleichwertig, mühelos erreichbar und zu Marktpreisen arbeitet. Die Beweislast liegt bei der Versicherung.
  • BGH VI ZR 280/22 (12. März 2024): Die Grundsätze des „Sachverständigenrisikos“ schützen den Geschädigten – wer sorgfältig einen Gutachter auswählt, muss dessen Honorar nicht auf Angemessenheit überprüfen. Deshalb rechnen wir heute nicht mehr über eine Abtretung, sondern per Zahlungsanweisung ab: Sie bleiben Inhaber Ihres Anspruchs und weisen die Versicherung an, direkt an uns zu zahlen.

Ablauf in der Praxis

Der erste Schritt ist die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen. Das Gutachten dient als Grundlage für die Reparaturkosten und alle weiteren Ersatzpositionen. Sie haben das Recht, den Gutachter frei zu wählen – akzeptieren Sie keinen von der Gegenseite gestellten Sachverständigen.

Gutachten statt Kostenvoranschlag: Ein Kostenvoranschlag ist kostenlos, aber nicht prozesssicher und erfasst keine Wertminderung oder verdeckten Schäden. Ab ca. 750 € Schaden ist ein vollwertiges Gutachten dringend zu empfehlen – mehr dazu im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten.

Diese Positionen können Sie geltend machen

  • Reparaturkosten (netto): die im Gutachten kalkulierten Kosten ohne Mehrwertsteuer.
  • Merkantile Wertminderung: Ausgleich für den geringeren Verkaufswert des Unfallfahrzeugs.
  • Nutzungsausfall: für die im Gutachten angesetzte Ausfallzeit – sofern eine (auch eigenhändige) Reparatur per Foto nachgewiesen wird.
  • Gutachtenkosten: oberhalb der Bagatellgrenze (ca. 750 €) voll erstattungsfähig.
  • Rechtsanwaltskosten: die gegnerische Versicherung trägt sie grundsätzlich. Unsere Empfehlung: einen Haftpflichtschaden nie ohne Anwalt abwickeln.

Beispielrechnung

Nach einem fremdverschuldeten Unfall beziffert das Gutachten die Netto-Reparaturkosten eines VW Golf (Fahrzeuggruppe C) auf 3.521,30 €, die Wertminderung auf 300 €. Bei 5 Tagen Reparaturdauer und 35 € Nutzungsausfall pro Tag ergibt sich:

Netto-Reparaturkosten 3.521,30 €
Merkantile Wertminderung 300,00 €
Nutzungsausfall (5 Tage × 35 €) 175,00 €
Gesamt erstattungsfähig 3.996,30 €

Der Nutzungsausfall setzt voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich (auch in Eigenleistung) instand gesetzt und dies per Foto belegt wurde.

Fiktive Abrechnung berechnen

Mit unserem Rechner erhalten Sie eine erste Orientierung, welche Auszahlung bei fiktiver Abrechnung realistisch ist. Tragen Sie die Werte aus Ihrem Gutachten ein (Reparaturkosten netto/brutto, Wiederbeschaffungs- und Restwert, Wertminderung, Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer sowie die Nutzungsausfallklasse).

Der Rechner dient nur zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung. Die tatsächliche Regulierung hängt vom Einzelfall und der Prüfung der gegnerischen Versicherung ab. Für eine verbindliche Klärung empfehlen wir einen unabhängigen Sachverständigen und bei Bedarf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Bewegen Sie die Regler oder tippen Sie die Werte aus Ihrem Gutachten ein – das Verhältnis und Ihre Optionen erscheinen sofort.

Reparaturkosten brutto

Reparaturkosten netto

Wiederbeschaffungswert brutto

Restwert brutto

Wertminderung

Neu für alt / Wertverbesserung*

Besteuerung des Wiederbeschaffungswerts

Nutzungsausfall (optional)

Nur für die tatsächliche Ausfallzeit, in der Sie ohne nutzbares Fahrzeug waren (während Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung) – nicht automatisch bei fiktiver Abrechnung, wenn Sie das Fahrzeug weiterfahren, und nicht bei nutzbarem Zweitwagen. Tage = 0 lassen, wenn keine Ausfallzeit bestand.

Fahrzeugtyp

Nutzungsausfallklasse
Reparaturdauer (Tage)
Wiederbeschaffung (Tage)

* Der Abzug „neu für alt / Wertverbesserung“ wird erst nach der Grenzwertprüfung angerechnet – nicht vorher (OLG Bamberg).

Nutzungsausfall wird nur für die tatsächliche, fühlbare Ausfallzeit ersetzt – nie rein fiktiv (st. Rspr., u. a. BGH NJW 1976, 1396). Beim Totalschaden gilt die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer.

Unverbindliche Orientierung nach der BGH-Systematik – ersetzt keine individuelle Prüfung durch einen Sachverständigen.

115 %
130-%-Rahmen

Reparaturkosten (inkl. Wertminderung) im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert

100 %
130 %
Reparatur wirtschaftlich
Konkrete Abrechnungmit Rechnungsnachweis, brutto
Fiktive Abrechnungohne Nachweis, netto

Konkrete Abrechnung – im Detail

Fiktive Abrechnung – im Detail

Konkrete Abrechnung = Sie reparieren tatsächlich (oder schaffen ein Ersatzfahrzeug an) und rechnen mit der echten Rechnung ab – die Mehrwertsteuer wird erstattet (außer bei Vorsteuerabzugsberechtigung). Fiktive Abrechnung = Sie lassen sich den Netto-Betrag aus dem Gutachten auszahlen, ohne Reparaturnachweis – ohne Mehrwertsteuer.

Auszahlung

Alternative

Vorteile und Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
Auszahlung ohne Reparaturnachweis nur netto (ohne Mehrwertsteuer)
freie Verwendung des Geldes mögliche Kürzungen (Verbringung, UPE-Aufschläge)
sinnvoll bei älteren Fahrzeugen Offenlegungspflicht beim Verkauf
selbst günstiger reparieren, Überschuss behalten bei Kasko: Rückstufung der SF-Klasse
Gutachter- & Anwaltskosten trägt die Gegenseite bei Leasing/Finanzierung oft ausgeschlossen

Wann ist die fiktive Abrechnung nicht sinnvoll?

  • Neuwertige Fahrzeuge: ein nicht reparierter Schaden mindert den Wiederverkaufswert erheblich.
  • Leasing oder Finanzierung: der Leasinggeber verlangt meist eine fachgerechte Reparatur.
  • Sicherheitsrelevante Schäden: Fahrwerk, Airbags & Co. müssen fachgerecht instand gesetzt werden.
  • Komplexe Schäden: verdeckte Folgeschäden erkennt oft nur die Fachwerkstatt.

Kasko: Eine fiktive Abrechnung ist auch bei Voll-/Teilkasko möglich, lohnt sich aber meist nicht – Sie werden trotzdem in eine teurere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden besteht dieses Problem nicht.

Was tun, wenn die Versicherung kürzt?

Viele Versicherungen kürzen die fiktive Abrechnung standardmäßig. Lassen Sie das nicht ungeprüft stehen – ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann hier oft erfolgreich gegensteuern. Typische Kürzungspositionen:

  • Verbringungskosten (Transport zur Lackiererei),
  • UPE-Aufschläge auf Ersatzteile,
  • Lackangleichungskosten an Nachbarbauteilen,
  • Stundensätze der Markenwerkstatt (bei Fahrzeugen über 3 Jahren – siehe BGH VI ZR 267/14),
  • Nutzungsausfall ohne Reparaturnachweis.

Unser Tipp: Von Anfang an einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen – und bei Kürzungen einen Fachanwalt. Bei eindeutiger Haftung trägt die gegnerische Versicherung die Kosten. Wir arbeiten mit erfahrenen Fachanwälten zusammen und vermitteln Sie gern.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Muss ich mein Auto reparieren lassen?

Nein. Sie können sich den Schaden auszahlen lassen und selbst entscheiden, ob, wann und wo Sie reparieren. Lediglich die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet.

Bekomme ich die volle Summe?

Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten, die merkantile Wertminderung und ggf. den Nutzungsausfall. Die Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlicher Reparatur mit Rechnung erstattet.

Brauche ich dafür ein Gutachten?

Ab ca. 750 € Schaden ist ein Sachverständigengutachten dringend zu empfehlen – ein einfacher Kostenvoranschlag wird von Versicherungen nicht vollständig anerkannt. Sie wählen den Gutachter frei; die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.

Kann ich den Nutzungsausfall auch fiktiv geltend machen?

Ja, aber nur wenn Sie das Fahrzeug zumindest teilweise repariert haben. Die Reparatur darf in Eigenleistung erfolgen und muss mit Fotos nachgewiesen werden.

Ist fiktive Abrechnung auch beim Totalschaden möglich?

Bei wirtschaftlichem Totalschaden ja, wenn Sie das Fahrzeug weiter nutzen: erstattet wird der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert), meist mit Nachweis der Weiternutzung von ca. 6 Monaten. Bei einem echten Totalschaden über der 130-%-Grenze ist die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nicht mehr möglich.

Was tun, wenn die Versicherung kürzt?

Standardkürzungen (Verbringung, UPE-Aufschläge, Lackangleichung, Stundensätze) nicht ungeprüft hinnehmen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann gegensteuern; bei eindeutiger Haftung trägt die Gegenseite auch die Anwaltskosten.

Was ist besser: fiktive Abrechnung oder Reparatur?

Das hängt von Ihrer Situation ab. Bei Reparatur erhalten Sie die Brutto-Reparaturkosten (inkl. Mehrwertsteuer). Bei fiktiver Abrechnung nur netto, dafür verwenden Sie das Geld frei. Ein unabhängiger Sachverständiger – und bei Bedarf ein Fachanwalt – beraten Sie, welche Option für Sie vorteilhafter ist.

Kann die Versicherung auf Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen?

Ja, wenn das für sie günstiger ist als die Netto-Reparaturkosten. Dann zahlt sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Ein erfahrener Gutachter prüft vorab, welche Abrechnungsart für Sie vorteilhafter ist.

Reicht ein Kostenvoranschlag statt Gutachten?

Bei kleineren Bagatellschäden kann ein Kostenvoranschlag ausreichen, ist aber weniger detailliert und rechtlich weniger belastbar. Ein unabhängiges Gutachten erfasst Wertminderung, Nutzungsausfall und versteckte Schäden und ist prozesssicher. Ab ca. 750 € ist ein Gutachten dringend zu empfehlen.

Lohnt sich die fiktive Abrechnung auch bei Kaskoversicherung?

Möglich ja, lohnt sich aber meist nicht: Nach der Regulierung werden Sie in eine teurere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft – auch ohne Reparatur. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden besteht dieses Problem nicht.

Wie schnell muss ich einen Gutachter beauftragen?

Idealerweise sofort nach dem Unfall – je früher, desto besser lassen sich alle Schäden dokumentieren. Als Kfz-Sachverständige in Berlin kommen wir meist innerhalb von 24–48 Stunden. Grundsätzlich gilt zwar die dreijährige Verjährungsfrist, doch Schnelligkeit ist wichtig.

Unterstützung bei der fiktiven Abrechnung?

Unabhängiges Gutachten · keine Vorkasse bei Fremdverschulden · täglich 08:00–23:00 Uhr

Das sagen unsere Kunden

Echte Stimmen, echte Erfahrungen

5,0
★★★★★

441 Bewertungen bei Google

  • Sehr kompetent und vor allem fix! Ich werde die Firma jederzeit weiterempfehlen.

    Dejan P.

  • Absolut zu empfehlen – von der schnellen Schadenaufnahme bis zur kompletten Abwicklung inklusive Anwalt. Sehr zufrieden!

    C. v. E.

Anrufen WhatsApp