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Gutachten & Recht
Vorschaden & Altschaden nach Unfall – wenn die Versicherung kürzen will

Kaum ein Einwand taucht in der Schadenregulierung so häufig auf wie der Vorschaden. Die gegnerische Versicherung behauptet, ein Teil der geltend gemachten Schäden habe schon vor dem Unfall bestanden – und kürzt oder verweigert die Zahlung. Für den Geschädigten wird es dann schnell existenziell: Ohne saubere technische Abgrenzung droht der Verlust des gesamten Anspruchs.
Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung hat die Rechte redlicher Geschädigter in den letzten Jahren deutlich gestärkt. Und der Schlüssel liegt fast immer beim Sachverständigen, der Alt- und Neuschaden voneinander trennt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Grundsätzlich muss der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass ein Schaden unfallbedingt ist und nicht schon als Vorschaden vorlag.
- Diese Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden – und § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten Darlegung und Beweis.
- Stellt der Sachverständige die Kompatibilität der Schäden fest, ist der entscheidende Schritt getan.
- Auch bei einem unbekannten Vorschaden (etwa aus der Zeit des Vorbesitzers) darf dem Geschädigten der Anspruch nicht einfach abgeschnitten werden.
Vorschaden, Altschaden, Neuschaden – die Abgrenzung
Im Streit um die Schadenhöhe wird oft mit unscharfen Begriffen operiert. Die saubere Unterscheidung ist die halbe Miete:
Vorschaden
Ein Vorschaden ist ein Schaden, der vor dem aktuellen Unfall entstanden und – typischerweise – bereits repariert wurde. Er kann in der eigenen Besitzzeit oder schon beim Vorbesitzer eingetreten sein.
Altschaden
Ein Altschaden ist ein älterer, nicht reparierter Schaden, der zum Unfallzeitpunkt noch am Fahrzeug vorhanden war. Für ihn kann kein Ersatz verlangt werden – er muss aber sauber vom Neuschaden getrennt werden.
Neuschaden
Der Neuschaden ist der Schaden, der durch den aktuellen Unfall verursacht wurde. Nur er ist ersatzfähig. Die zentrale Frage lautet daher immer: Welcher Teil der Beschädigung ist dem aktuellen Unfall zuzuordnen?
Warum die Versicherung den Vorschaden-Einwand nutzt
Der Vorschaden-Einwand ist für Versicherer ein wirksames Instrument zur Regulierungskürzung. Häufig genügt bereits der bloße Verdacht oder die Kenntnis eines früheren Schadens an der betroffenen Fahrzeugstelle, um die Zahlung ganz oder teilweise zu verweigern – oft ohne dem Geschädigten überhaupt Gelegenheit zur Entlastung zu geben.
Der dahinterstehende Grundsatz ist legitim: Niemand soll an einem Schaden doppelt verdienen. Problematisch wird es, wenn dieser Grundsatz genutzt wird, um redliche Geschädigte pauschal abzuweisen – genau hier setzt die neuere Rechtsprechung Grenzen.
Darlegungs- und Beweislast: Was Sie wirklich beweisen müssen
Bestreitet die Gegenseite den Schaden mit dem Hinweis auf einen Vorschaden, bleibt die Darlegungs- und Beweislast zwar grundsätzlich beim Geschädigten: Er muss darlegen und ggf. beweisen, dass die Beschädigung unfallbedingt ist und nicht bereits als Vorschaden vorlag (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18).
Entscheidend ist aber, wie weit diese Last reicht – und hier hat der BGH die Überdehnung durch Instanzgerichte mehrfach korrigiert:
§ 287 ZPO erleichtert beides: Dem Geschädigten wird nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung des unfallbedingten Schadens erleichtert. Er darf sich dazu eines Sachverständigengutachtens bedienen.
Die Anforderungen an den Sachvortrag dürfen nicht überspannt werden – und sie hängen vom Kenntnisstand des Geschädigten ab (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – VI ZR 197/21). Bei einem unbekannten Vorschaden – etwa aus der Zeit des Vorbesitzers, über den beim Kauf getäuscht wurde – darf dem Geschädigten der Eintritt in die Beweisaufnahme nicht verwehrt werden. Er kann eine nur vermutete fachgerechte Reparatur behaupten und unter Zeugenbeweis stellen, ohne dass dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis wäre (BGH VI ZR 377/18).
Die Rolle des Sachverständigen: Kompatibilität & Abgrenzung
Der Kern jeder Vorschadenproblematik ist eine technische Frage – und damit Sachverständigenarbeit. Über die Kompatibilitätsprüfung wird festgestellt, ob und welche Schäden zum behaupteten Unfallhergang passen. Dabei arbeite ich mit den objektiv gesicherten Spuren am Fahrzeug:
- Entstehungsrichtung der Deformation und Streifspuren
- Höhenkorrespondenz der Kontaktbereiche beider Fahrzeuge
- formschlüssige Konturabbildung des stoßenden Objekts
- Abgrenzung von quergerichteter Eindrückung und Längs-Streifverlauf
- Bewertung von Spurlücken und Überlagerungen mehrerer Ereignisse
Diese Befunde erlauben es, den aktuellen Unfallschaden von einem Alt- oder Vorschaden zu trennen und nachvollziehbar zu begründen. Genau das ist der Punkt, an dem sich die Regulierung entscheidet.
Wichtig für die Praxis: Hat der Sachverständige die Kompatibilität der Schäden festgestellt, überspannt es die Darlegungsanforderungen, vom Geschädigten zusätzlich eine positionsgenaue technische Abgrenzung zu verlangen. Er darf sich die Feststellungen des Gutachtens zu eigen machen.
Reparierter vs. unreparierter Vorschaden
Die Rechtsfolge hängt entscheidend davon ab, ob der Vorschaden beseitigt war:
Fachgerecht reparierter Vorschaden
War der Vorschaden fachgerecht repariert, steht er dem vollen Ersatz des Neuschadens grundsätzlich nicht entgegen. Der Geschädigte muss lediglich darlegen, dass und auf welche Weise der Vorschaden beseitigt wurde – wobei die Anforderungen hieran, wie erwähnt, nicht überspannt werden dürfen.
Unreparierter Altschaden – und die Überlagerung
War der alte Schaden nicht repariert, ist er vom Neuschaden abzuziehen. Aber Vorsicht: Es kommt auf die Deckungsgleichheit an. Wird ein Bauteil durch den neuen Unfall ohnehin vollständig erneuert, spielt ein alter, oberflächlicher Schaden an genau diesem Teil für die Höhe des Neuschadens keine Rolle mehr. So hat etwa das AG Wuppertal entschieden, dass ein Kratzer am Stoßfänger die Höhe des neuen Schadens nicht mindert, wenn der Stoßfänger nach einem Heckaufprall ohnehin ersetzt werden muss (AG Wuppertal, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 33 C 42/21).
Vorschaden & Kaskoversicherung
Im Verhältnis zur eigenen Kaskoversicherung gelten strengere Maßstäbe. Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige einen Vorschaden, ist die Vollkasko regelmäßig leistungsfrei – und zwar auch dann, wenn der frühere Schaden von derselben Versicherung reguliert wurde. Maßgeblich ist die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht.
Immer offenlegen: Die Obliegenheit, auf Vorschäden hinzuweisen, besteht auch dann, wenn Sie von einer vollständigen, fachgerechten Reparatur ausgehen. Wer einen Vorschaden wider besseres Wissen verschweigt, riskiert den Vorwurf der Arglist und den vollständigen Verlust des Anspruchs.
Auswirkung auf Fahrzeugwert und Wertminderung
Ein Vorschaden wirkt sich nicht nur auf den aktuellen Schadenersatz aus, sondern auch auf den Wiederbeschaffungswert und die Wertminderung. Ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeug hat regelmäßig einen geringeren Ausgangswert – und ein weiterer Unfall fällt bei der merkantilen Wertminderung anders ins Gewicht als beim unfallfreien Fahrzeug. Auch diese Wechselwirkung gehört in ein sauberes Gutachten und wird vom Sachverständigen marktbezogen berücksichtigt.
Rechtsprechung im Überblick
- BGH, 15.10.2019 – VI ZR 377/18 (NJW 2020, 393): Anforderungen an den Sachvortrag dürfen nicht überspannt werden; bei unbekanntem Vorschaden darf die Beweisaufnahme nicht verwehrt werden.
- BGH, 6.6.2023 – VI ZR 197/21 (NJW-RR 2023, 1038): Auch bei Vorschäden in der eigenen Besitzzeit dürfen die Substantiierungsanforderungen nicht überspannt werden.
- BGH, 30.7.2024 – VI ZR 122/23: Fortführung – der Geschädigte kann sich auf ein Gutachten stützen; darauf aufbauend ist der unfallbedingte Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
- AG Wuppertal, 7.10.2022 – 33 C 42/21: Ein alter Oberflächenschaden mindert den Neuschaden nicht, wenn das Bauteil ohnehin erneuert wird.
Was Sie bei Vorschaden-Streit tun sollten
- Vorschäden offen benennen – gegenüber dem eigenen Gutachter und der Versicherung. Ehrlichkeit schützt vor dem Arglist-Vorwurf.
- Früh einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, der eine Kompatibilitätsprüfung und eine saubere Abgrenzung von Alt- und Neuschaden vornimmt.
- Unterlagen sichern: frühere Gutachten, Reparaturrechnungen, Fotos – alles, was eine fachgerechte Reparatur belegt.
- Bei Kürzung nicht vorschnell nachgeben und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten – die aktuelle BGH-Rechtsprechung stärkt den redlichen Geschädigten.
Häufige Fragen zum Vorschaden
Bekomme ich trotz Vorschaden Schadenersatz?
Ja, sofern sich der aktuelle Unfallschaden vom Vorschaden abgrenzen lässt. War der Vorschaden fachgerecht repariert, steht er dem Ersatz des Neuschadens grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist die technische Abgrenzung durch den Sachverständigen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorschaden und Altschaden?
Ein Vorschaden ist ein früherer, meist reparierter Schaden. Ein Altschaden ist ein älterer, nicht reparierter Schaden, der zum Unfallzeitpunkt noch vorhanden war. Nur der aktuelle Neuschaden ist ersatzfähig.
Muss ich einen Vorschaden angeben, den ich nicht kannte?
Was Sie nicht kennen, können Sie nicht angeben. Nach der Rechtsprechung darf einem redlichen Geschädigten der Anspruch nicht abgeschnitten werden, wenn ein Vorschaden aus der Zeit des Vorbesitzers stammt und ihm unbekannt war. Sobald Sie aber Kenntnis haben, müssen Sie ihn offenlegen.
Die Versicherung kürzt wegen eines Vorschadens – was kann ich tun?
Lassen Sie die Schäden durch einen unabhängigen Sachverständigen abgrenzen. Eine begründete Kompatibilitätsprüfung ist die beste Grundlage, um die Kürzung anzugreifen – notfalls mit anwaltlicher Unterstützung.
Verliere ich meinen Kaskoschutz, wenn ich einen Vorschaden verschwiegen habe?
Bei vorsätzlichem Verschweigen eines Vorschadens in der Schadensanzeige ist die Vollkasko regelmäßig leistungsfrei – auch wenn der frühere Schaden fachgerecht repariert wurde. Deshalb gilt: immer offenlegen.
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