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5,0 405 Rezensionen

  • Avatar Stephan Stäck ★★★★★ vor einer Woche
    zuverlässig, schnell und seriös.
    Schadenbewertung fundiert.
    Direktabrechnung mit Versicherung.
    Wenn es sein muss, dann wieder
    … Mehr dort!
    Rollerfahrer aus Tempelhof
  • Avatar Bergmiller Metalltechnik GbR ★★★★★ vor einer Woche
    Sehr freundliche und kompetente telefonische Auskunft.
    Uns wurde sofort weitergeholfen.
    Herzlichen Dank!
  • Avatar delta howlin ★★★★★ vor 2 Wochen
    Alles gut gegangen.

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    Definitioner
    Geschädigte (Geschädigter)
    Als Geschädigter wird eine Person bezeichnet, die einen Schaden erlitten hat. Der Geschädigte kann beispielsweise Beteiligter eines Autounfalls sein, dem ein Schaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer zugefügt worden ist.
    Nutzungsausfallentschädigung
    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug und dem Erhalt einer Entschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der Geschädigte auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen oder aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige / Lebensgefährten mitgenutzt wird. Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs. Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten.
    Nutzungsausfall (Nutzungsausfallentschädigung)
    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug und dem Erhalt einer Entschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der Geschädigte auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen oder aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige / Lebensgefährten mitgenutzt wird. Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs. Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten.