Rechtliche Grundlagen
Mitverschulden nach § 254 BGB
§ 254 BGB regelt, dass sich ein Mitverschulden des Geschädigten mindernd auf den Schadensersatzanspruch auswirkt. Tragen Sie z. B. 30 % Mitschuld, muss die gegnerische Haftpflicht grundsätzlich nur 70 % des ersatzfähigen Schadens zahlen. Dies gilt sowohl gegenüber dem Schädiger selbst als auch gegenüber dessen Haftpflichtversicherer.
Diese Haftungsquote ist die Basis für alle weiteren Berechnungen, sowohl gegenüber der gegnerischen Haftpflicht als auch im Rahmen der Kombination mit der Vollkaskoversicherung. Sie bestimmt damit auch, bis zu welcher Höhe das Quotenvorrecht ausgeschöpft werden kann.
Rolle von § 86 VVG (Quotenvorrecht)
Normalerweise gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Kaskoversicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). § 86 Abs. 1 S. 2 VVG („Quotenvorrecht“) begrenzt diesen Forderungsübergang jedoch insoweit, als er nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf. Juristisch handelt es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis), der durch das Quotenvorrecht in der Reihenfolge der Anspruchsverwertung zugunsten des Versicherungsnehmers korrigiert wird.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG darf der Versicherungsnehmer zunächst den Teil seines Schadens aus dem Haftpflichtanspruch des Unfallgegners befriedigen, der durch die Kaskoversicherung noch nicht ausgeglichen wurde. Erst der danach verbleibende Anspruchsrest geht auf den Kaskoversicherer über. Damit wird sichergestellt, dass der Geschädigte nicht durch den Forderungsübergang schlechter gestellt wird als ohne Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung.
Das bedeutet: Der Geschädigte hat ein Recht auf ersten Zugriff auf die gegnerische Haftpflicht, um seinen eigenen, noch nicht gedeckten Schaden (z. B. Selbstbeteiligung, Wertminderung, eigene Gutachterkosten) vorrangig auszugleichen. Erst der darüber hinausgehende Teil der Ansprüche geht in dem Umfang auf den Kaskoversicherer über, in dem dessen Leistung nicht bereits durch diese quotenbevorrechtigten Positionen „verbraucht“ ist.
Kongruente und nicht kongruente Schadenspositionen
In der Regulierungspraxis wird zwischen sogenannten kongruenten und nicht kongruenten Schadenspositionen unterschieden. Kongruent sind solche Schadenspositionen, die sowohl vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als auch vom eigenen Kaskoversicherer dem Grunde nach zu regulieren sind, etwa Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand.
Nicht kongruent sind hingegen Schadenspositionen, die typischerweise nicht vom Kaskoversicherer übernommen werden, etwa Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder bestimmte Nebenkosten. Daneben gibt es Positionen, die im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht regelmäßig eine zentrale Rolle spielen (z. B. Selbstbeteiligung, merkantile Wertminderung, Sachverständigen- oder Abschleppkosten), weil sie innerhalb der Haftungsquote vorrangig dem Geschädigten zugeordnet werden, bevor ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer zum Tragen kommt.
Wie funktioniert das Quotenvorrecht praktisch?
Das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG sorgt bei Unfällen mit Teilschuld und bestehender Vollkaskoversicherung dafür, dass der Geschädigte aus der gegnerischen Haftungsquote zuerst seine eigenen, nach der Kaskoregulierung noch offenen Schadenanteile decken kann, bevor der Kaskoversicherer Regress nimmt.
Wichtige Klarstellung: Das Quotenvorrecht erhöht nicht die Haftungsquote des Unfallgegners. Die gegnerische Haftpflicht zahlt weiterhin nur im Rahmen der Quote. Der Vorteil entsteht ausschließlich durch die Reihenfolge, in der innerhalb dieser Quote abgerechnet wird (vorrangig Geschädigter – nachrangig Kasko-Regress).
Typische Schadenpositionen
Kongruente Positionen (Kasko & Haftpflicht – hier wirkt das Quotenvorrecht in der Reihenfolge):
Diese Positionen betreffen regelmäßig den Sachschaden am Fahrzeug und stehen bei kombinierter Abrechnung in einer „Konkurrenz“ zwischen Kaskoregress und Geschädigtem.
- Fahrzeugschaden (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand)
- Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung
- Sachverständigenkosten (eigener Kfz-Gutachter)
- Abschleppkosten
- Merkantile Wertminderung
Nicht kongruente Positionen (typisch nur Haftpflicht – regelmäßig ohne Konkurrenz zur Vollkasko nach Quote):
Diese Positionen konkurrieren in der Regel nicht mit der Vollkasko und werden daher „klassisch“ nach Haftungsquote ersetzt.
- Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
- Unkostenpauschale
- Schmerzensgeld
- Verdienstausfall
- Anwaltskosten des Geschädigten
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung
Ausgangslage:
- Gesamtschaden (Fahrzeug): 10.000 €
- Mitschuld Geschädigter: 30 %
- Haftungsquote Gegner: 70 %
- Vollkasko vorhanden, Selbstbeteiligung: 500 €
- Weitere Positionen:
- Eigener Gutachter: 900 €
- Merkantile Wertminderung: 600 €
- Abschleppkosten: 300 €
- Nutzungsausfall: 400 €
- Unkostenpauschale: 25 €
Wichtiger Hinweis zur Darstellung: Die Haftungsquote wird durch das Quotenvorrecht nicht erhöht. Der Vorteil entsteht dadurch, dass innerhalb der gegnerischen Quote zuerst die offenen Eigenanteile des Geschädigten ausgeglichen werden, bevor der Regress der Vollkaskoversicherung bedient wird.
Schritt 1 – Vollkasko-Leistung:
Die Vollkasko reguliert den Fahrzeugschaden von 10.000 € abzüglich 500 € Selbstbeteiligung und zahlt 9.500 € an den Versicherungsnehmer.
Schritt 2 – Abrechnung ohne Quotenvorrecht (Standard):
Ohne Quotenvorrecht wird die gegnerische Haftpflichtquote häufig so verwertet, dass der Kaskoversicherer im Wege des Forderungsübergangs (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) zuerst Regress nimmt. Für den Geschädigten bedeutet das in der Praxis oft: Die Selbstbeteiligung und weitere eigene Positionen werden nicht vorrangig aus der gegnerischen Quote ausgeglichen.
Schritt 3 – Abrechnung mit Quotenvorrecht (korrekte Reihenfolge):
Mit Quotenvorrecht darf der Geschädigte innerhalb der gegnerischen Haftungsquote zuerst seine offenen Eigenanteile ausgleichen, bevor der Kaskoversicherer Regress nimmt. Dadurch können insbesondere diese Positionen im Ergebnis vollständig beim Geschädigten ankommen:
- Selbstbeteiligung (500 €)
- Sachverständigenkosten (900 €)
- Wertminderung (600 €)
- Abschleppkosten (300 €)
- Nutzungsausfall wird unabhängig davon weiterhin nur nach Quote ersetzt (hier 70 % = 280 €)
Ergebnis (verständlich zusammengefasst):
Der entscheidende Punkt ist die Reihenfolge: Der Geschädigte erhält vorrangig Zahlungen aus der gegnerischen Haftpflicht, um seine offenen Eigenanteile auszugleichen. Erst danach kann die Vollkasko innerhalb der Quote Regress nehmen.
Wichtig: Wenn in der Darstellung Positionen „voll“ erscheinen, bedeutet das nicht, dass die Haftungsquote überschritten wird, sondern dass diese Beträge innerhalb der Quote vorrangig an den Geschädigten fließen und der Kasko-Regress entsprechend geringer ausfällt.
➡️ Fazit: Das Quotenvorrecht schützt den Geschädigten vor einer „doppelten Benachteiligung“ bei Teilschuld (Haftungsquote + Kasko-Selbstbeteiligung) und kann den Eigenanteil spürbar reduzieren.
Hinweis: Die nachfolgende Vergleichsdarstellung zeigt die Auszahlung an den Geschädigten. Die Haftungsquote des Unfallgegners wird dadurch nicht überschritten. Der finanzielle Vorteil entsteht ausschließlich dadurch, dass bei Anwendung des Quotenvorrechts (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG) die gegnerische Quote zuerst zur Deckung offener Eigenanteile des Geschädigten genutzt wird und der Regress der Vollkaskoversicherung entsprechend nachrangig ist.