Das Quotenvorrecht einfach erklärt – So profitieren Sie bei teilweiser Mitschuld nach einem Unfall
Aktualisiert: 02.01.2026
Lesedauer: 10 Minuten
Von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Das Quotenvorrecht ist ein wichtiger, aber oft unbekannter Grundsatz im deutschen Schadensersatzrecht. Es schützt Geschädigte mit teilweiser Mitschuld davor, finanziell doppelt benachteiligt zu werden, wenn sowohl die eigene Vollkasko als auch die gegnerische Haftpflicht an derselben Schadensposition beteiligt sind.
Gerade nach Verkehrsunfällen liegt die Schuld häufig bei beiden Beteiligten. Genau hier greift das Quotenvorrecht und sorgt dafür, dass zuerst der eigene verbleibende Schaden ausgeglichen wird, bevor der Kaskoversicherer aus dem Anspruch „bedient“ wird.
Das Wichtigste zum Quotenvorrecht auf einen Blick
Das Quotenvorrecht greift bei Verkehrsunfällen mit Teilschuld, wenn zusätzlich eine Vollkaskoversicherung besteht. Es ist in § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG gesetzlich geregelt.
Die gegnerische Haftpflicht zahlt weiterhin nur nach Quote.
Die Quote wird durch das Quotenvorrecht nicht erhöht.
Der Geschädigte darf innerhalb der Quote zuerst seine offenen Eigenanteile ausgleichen.
Der Regress der Vollkaskoversicherung erfolgt nachrangig.
Ergebnis: Kein „Mehr Geld“, sondern eine faire Reihenfolge – und oft ein deutlich geringerer Eigenanteil.
ÜBER DEN AUTOR
Porträtfoto von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit, VDI-geprüfter Kfz-Sachverständiger in Berlin.
Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit
VDI-geprüfter Sachverständiger (VDI-MT 5900 Blatt 2) aus Berlin
Mit über 18+ Jahren Erfahrung und mehr als 10.000 erstellten Gutachten ist es meine Mission, Geschädigten nach einem Unfall zu ihrem Recht zu verhelfen.
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Rechtliche Grundlagen
Mitverschulden nach § 254 BGB
§ 254 BGB regelt, dass sich ein Mitverschulden des Geschädigten mindernd auf den Schadensersatzanspruch auswirkt. Tragen Sie z. B. 30 % Mitschuld, muss die gegnerische Haftpflicht grundsätzlich nur 70 % des ersatzfähigen Schadens zahlen. Dies gilt sowohl gegenüber dem Schädiger selbst als auch gegenüber dessen Haftpflichtversicherer.
Diese Haftungsquote ist die Basis für alle weiteren Berechnungen, sowohl gegenüber der gegnerischen Haftpflicht als auch im Rahmen der Kombination mit der Vollkaskoversicherung. Sie bestimmt damit auch, bis zu welcher Höhe das Quotenvorrecht ausgeschöpft werden kann.
Rolle von § 86 VVG (Quotenvorrecht)
Normalerweise gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Kaskoversicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). § 86 Abs. 1 S. 2 VVG („Quotenvorrecht“) begrenzt diesen Forderungsübergang jedoch insoweit, als er nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf. Juristisch handelt es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis), der durch das Quotenvorrecht in der Reihenfolge der Anspruchsverwertung zugunsten des Versicherungsnehmers korrigiert wird.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG darf der Versicherungsnehmer zunächst den Teil seines Schadens aus dem Haftpflichtanspruch des Unfallgegners befriedigen, der durch die Kaskoversicherung noch nicht ausgeglichen wurde. Erst der danach verbleibende Anspruchsrest geht auf den Kaskoversicherer über. Damit wird sichergestellt, dass der Geschädigte nicht durch den Forderungsübergang schlechter gestellt wird als ohne Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung.
Das bedeutet: Der Geschädigte hat ein Recht auf ersten Zugriff auf die gegnerische Haftpflicht, um seinen eigenen, noch nicht gedeckten Schaden (z. B. Selbstbeteiligung, Wertminderung, eigene Gutachterkosten) vorrangig auszugleichen. Erst der darüber hinausgehende Teil der Ansprüche geht in dem Umfang auf den Kaskoversicherer über, in dem dessen Leistung nicht bereits durch diese quotenbevorrechtigten Positionen „verbraucht“ ist.
Kongruente und nicht kongruente Schadenspositionen
In der Regulierungspraxis wird zwischen sogenannten kongruenten und nicht kongruenten Schadenspositionen unterschieden. Kongruent sind solche Schadenspositionen, die sowohl vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als auch vom eigenen Kaskoversicherer dem Grunde nach zu regulieren sind, etwa Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand.
Nicht kongruent sind hingegen Schadenspositionen, die typischerweise nicht vom Kaskoversicherer übernommen werden, etwa Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder bestimmte Nebenkosten. Daneben gibt es Positionen, die im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht regelmäßig eine zentrale Rolle spielen (z. B. Selbstbeteiligung, merkantile Wertminderung, Sachverständigen- oder Abschleppkosten), weil sie innerhalb der Haftungsquote vorrangig dem Geschädigten zugeordnet werden, bevor ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer zum Tragen kommt.
Wie funktioniert das Quotenvorrecht praktisch?
Das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG sorgt bei Unfällen mit Teilschuld und bestehender Vollkaskoversicherung dafür, dass der Geschädigte aus der gegnerischen Haftungsquote zuerst seine eigenen, nach der Kaskoregulierung noch offenen Schadenanteile decken kann, bevor der Kaskoversicherer Regress nimmt.
Wichtige Klarstellung: Das Quotenvorrecht erhöht nicht die Haftungsquote des Unfallgegners. Die gegnerische Haftpflicht zahlt weiterhin nur im Rahmen der Quote. Der Vorteil entsteht ausschließlich durch die Reihenfolge, in der innerhalb dieser Quote abgerechnet wird (vorrangig Geschädigter – nachrangig Kasko-Regress).
Typische Schadenpositionen
Kongruente Positionen (Kasko & Haftpflicht – hier wirkt das Quotenvorrecht in der Reihenfolge):
Diese Positionen betreffen regelmäßig den Sachschaden am Fahrzeug und stehen bei kombinierter Abrechnung in einer „Konkurrenz“ zwischen Kaskoregress und Geschädigtem.
Fahrzeugschaden (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand)
Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung
Sachverständigenkosten (eigener Kfz-Gutachter)
Abschleppkosten
Merkantile Wertminderung
Nicht kongruente Positionen (typisch nur Haftpflicht – regelmäßig ohne Konkurrenz zur Vollkasko nach Quote):
Diese Positionen konkurrieren in der Regel nicht mit der Vollkasko und werden daher „klassisch“ nach Haftungsquote ersetzt.
Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
Unkostenpauschale
Schmerzensgeld
Verdienstausfall
Anwaltskosten des Geschädigten
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung
Ausgangslage:
Gesamtschaden (Fahrzeug): 10.000 €
Mitschuld Geschädigter: 30 %
Haftungsquote Gegner: 70 %
Vollkasko vorhanden, Selbstbeteiligung: 500 €
Weitere Positionen:
Eigener Gutachter: 900 €
Merkantile Wertminderung: 600 €
Abschleppkosten: 300 €
Nutzungsausfall: 400 €
Unkostenpauschale: 25 €
Wichtiger Hinweis zur Darstellung: Die Haftungsquote wird durch das Quotenvorrecht nicht erhöht. Der Vorteil entsteht dadurch, dass innerhalb der gegnerischen Quote zuerst die offenen Eigenanteile des Geschädigten ausgeglichen werden, bevor der Regress der Vollkaskoversicherung bedient wird.
Schritt 1 – Vollkasko-Leistung:
Die Vollkasko reguliert den Fahrzeugschaden von 10.000 € abzüglich 500 € Selbstbeteiligung und zahlt 9.500 € an den Versicherungsnehmer.
Schritt 2 – Abrechnung ohne Quotenvorrecht (Standard):
Ohne Quotenvorrecht wird die gegnerische Haftpflichtquote häufig so verwertet, dass der Kaskoversicherer im Wege des Forderungsübergangs (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) zuerst Regress nimmt. Für den Geschädigten bedeutet das in der Praxis oft: Die Selbstbeteiligung und weitere eigene Positionen werden nicht vorrangig aus der gegnerischen Quote ausgeglichen.
Schritt 3 – Abrechnung mit Quotenvorrecht (korrekte Reihenfolge):
Mit Quotenvorrecht darf der Geschädigte innerhalb der gegnerischen Haftungsquote zuerst seine offenen Eigenanteile ausgleichen, bevor der Kaskoversicherer Regress nimmt. Dadurch können insbesondere diese Positionen im Ergebnis vollständig beim Geschädigten ankommen:
Selbstbeteiligung (500 €)
Sachverständigenkosten (900 €)
Wertminderung (600 €)
Abschleppkosten (300 €)
Nutzungsausfall wird unabhängig davon weiterhin nur nach Quote ersetzt (hier 70 % = 280 €)
Ergebnis (verständlich zusammengefasst):
Der entscheidende Punkt ist die Reihenfolge: Der Geschädigte erhält vorrangig Zahlungen aus der gegnerischen Haftpflicht, um seine offenen Eigenanteile auszugleichen. Erst danach kann die Vollkasko innerhalb der Quote Regress nehmen.
Wichtig: Wenn in der Darstellung Positionen „voll“ erscheinen, bedeutet das nicht, dass die Haftungsquote überschritten wird, sondern dass diese Beträge innerhalb der Quote vorrangig an den Geschädigten fließen und der Kasko-Regress entsprechend geringer ausfällt.
➡️ Fazit: Das Quotenvorrecht schützt den Geschädigten vor einer „doppelten Benachteiligung“ bei Teilschuld (Haftungsquote + Kasko-Selbstbeteiligung) und kann den Eigenanteil spürbar reduzieren.
Hinweis: Die nachfolgende Vergleichsdarstellung zeigt die Auszahlung an den Geschädigten. Die Haftungsquote des Unfallgegners wird dadurch nicht überschritten. Der finanzielle Vorteil entsteht ausschließlich dadurch, dass bei Anwendung des Quotenvorrechts (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG) die gegnerische Quote zuerst zur Deckung offener Eigenanteile des Geschädigten genutzt wird und der Regress der Vollkaskoversicherung entsprechend nachrangig ist.
Direkter Vergleich: Der finanzielle Unterschied
Identische Ausgangslage für beide Szenarien:
Gesamtschaden am Fahrzeug: 10.000 €
Ihr Mitverschulden: 30 % | Haftung Gegner: 70 %
Vollkasko mit 500 € SB
Gutachterkosten: 900 €
Wertminderung: 600 €
Abschleppkosten: 300 €
Nutzungsausfall: 400 €
Unkostenpauschale: 25 €
Position
Nur Vollkasko-Abwicklung
Vollkasko + Quotenvorrecht
Zahlung von eigener Vollkasko
Fahrzeugschaden abzgl. SB
2.500 € (3.000 € Rest – 500 € SB)
9.500 € (10.000 € – 500 € SB)
Zahlung von gegnerischer Haftpflicht
Fahrzeugschaden (70%)
7.000 €
— (wird von Kasko reguliert)
Selbstbeteiligung
0 €
500 € (voll quotenvorrechtigt)
Gutachterkosten
630 € (70% von 900 €)
900 € (voll quotenvorrechtigt)
Abschleppkosten
210 € (70% von 300 €)
300 € (voll quotenvorrechtigt)
Wertminderung
420 € (70% von 600 €)
600 € (voll quotenvorrechtigt)
Nutzungsausfall
280 € (70% von 400 €)
280 € (70% von 400 €)
Unkostenpauschale
17,50 € (70% von 25 €)
17,50 € (70% von 25 €)
Gesamtauszahlung an Sie
11.057,50 €
12.097,50 €
➡️ Ihr Vorteil: Durch korrekte Anwendung des Quotenvorrechts erhöhen Sie die Gesamtauszahlung von 11.057,50 € auf 12.097,50 € – ein Plus von 1.040 €!
Rechtliche Grundlage: Die hier dargestellte Systematik entspricht der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Abrechnung nach Quotenvorrecht gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.10.2000 – VI ZR 313/99, sowie neuere Entscheidungen zur Leistungsgrenze des Kaskoversicherers).
Quotenvorrecht-Rechner: Ihr finanzieller Vorteil
Sehen Sie auf einen Blick, wie eine professionelle Schadensabwicklung Ihren Eigenanteil minimiert. Vergleichen Sie die Standard-Abrechnung mit der optimierten Abrechnung durch Quotenvorrecht.
Bei 30% Mitverschulden zahlt die Gegenseite 70%
Gesamtschaden:–
Haftungsobergrenze (Quote):–
Szenario 0A: Regulierung nur über die gegnerische Haftpflicht (nach Quote)
Auszahlung (Haftpflicht):–
Ihr Eigenanteil:–
Szenario 0B: Regulierung nur über die eigene Vollkasko
Ihr finanzieller Vorteil durch korrekte Abrechnung:
Genau deshalb ist ein unabhängiger Gutachter, der alle Ihre Ansprüche sichert und die korrekte Abrechnung anstößt,
bei Teilschuld unverzichtbar!
Größter praktischer Vorteil: eigener Gutachter
Ein besonders wichtiger praktischer Vorteil des Quotenvorrechts besteht darin, dass der Geschädigte bei einem Unfall mit Teilschuld trotz bestehender Vollkaskoversicherung einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen kann, ohne auf den Kosten „sitzen zu bleiben“.
Die Kosten für den eigenen Sachverständigen zählen regelmäßig zu den kongruenten Schadenpositionen. Durch das Quotenvorrecht können diese Kosten vorrangig aus der gegnerischen Haftungsquote ausgeglichen werden, bevor der Regress der Vollkaskoversicherung greift.
Wichtig: Auch hier gilt: Die Haftungsquote wird nicht überschritten. Der Sachverständige wird nicht „quotenfrei“ bezahlt, sondern seine Kosten werden innerhalb der Quote vorrangig dem Geschädigten zugeordnet, während der Kasko-Regress entsprechend zurücktritt.
Ohne Quotenvorrecht erfolgt die Begutachtung bei einer reinen Kaskoregulierung häufig durch versicherungsnahe Prüfdienstleister oder durch von der Versicherung ausgewählte Gutachter. Dadurch werden Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Reparaturdauer nicht immer vollständig oder neutral berücksichtigt. Das Quotenvorrecht ermöglicht es dem Geschädigten dagegen, ein vollwertiges Haftpflichtgutachten erstellen zu lassen und seine Ansprüche korrekt abzusichern.
Vorteile des Quotenvorrechts für Geschädigte
Schutz vor einer doppelten finanziellen Belastung bei Teilschuld (Haftungsquote und Selbstbeteiligung aus der Vollkasko).
Vorrangige Deckung eigener Schadenanteile wie Selbstbeteiligung, Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Abschleppkosten innerhalb der gegnerischen Haftungsquote.
Möglichkeit, einen eigenen, unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen, ohne dass dessen Kosten im Ergebnis ausschließlich zu Lasten des Geschädigten gehen.
Reduzierung des effektiven Eigenanteils, da der Regress der Vollkaskoversicherung nachrangig erfolgt.
Indirekte Entlastung bei Rückstufung und Prämienerhöhung: Zwar sind Rückstufungskosten kein unmittelbarer Haftpflichtschaden, jedoch kann durch das Quotenvorrecht ein größerer Teil der Gesamtbelastung kompensiert werden.
Hinweis: Das Quotenvorrecht ist kein „Bonus“ und keine Sonderregel zugunsten des Geschädigten, sondern ein gesetzlich verankerter Schutzmechanismus (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG), der sicherstellt, dass der Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer nicht zulasten des Versicherungsnehmers erfolgt.
Häufige Fehler und Missverständnisse
„Bei Mitschuld bekomme ich kaum etwas zurück“ – stimmt so nicht; gerade durch Quotenvorrecht kann der effektive Ersatz deutlich höher liegen.
„Die Versicherung rechnet immer korrekt ab“ – in der Praxis wird das Quotenvorrecht häufig nicht aktiv zugunsten des Geschädigten berücksichtigt.
„Ein Anwalt lohnt sich nicht“ – bei Teilschuld-Konstellationen mit Vollkasko ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oft ausschlaggebend für die richtige Anwendung und Durchsetzung des Quotenvorrechts.
Tipps zur Durchsetzung
Nach einem Unfall mit Teilschuld immer prüfen, ob Vollkasko besteht und ob eine kombinierte Abrechnung (Haftpflicht + Vollkasko) sinnvoll ist.
Möglichst früh einen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen und gegenüber der Haftpflicht klarstellen, dass quotenvorrechtigte Positionen (SB, Gutachter, Wertminderung etc.) zuerst aus deren Quote bedient werden sollen.
Einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, insbesondere bei höheren Schäden und wenn die Versicherung ohne erkennbare Quotenvorrechtsprüfung abrechnet.
Kurz-FAQ zum Quotenvorrecht
Was ist das Quotenvorrecht einfach erklärt? ▼
Es sorgt dafür, dass Geschädigte bei Teilschuld ihren eigenen Restschaden (z. B. Selbstbeteiligung, Wertminderung, Gutachter) vorrangig aus der gegnerischen Haftpflichtquote ersetzen lassen, bevor die Vollkasko vollständig „aufgefüllt“ wird.
Gilt das Quotenvorrecht immer automatisch? ▼
Rechtlich ist es verankert, wird aber in der Praxis nicht immer automatisch beachtet. Es muss in der Regulierung aktiv geltend gemacht und überprüft werden.
Betrifft es nur Verkehrsunfälle? ▼
Sein typisches Einsatzfeld sind Verkehrsunfälle mit Kombination aus Haftpflicht und Vollkasko. Theoretisch kann § 86 VVG aber auch in anderen Sachverhalten mit Privatversicherern eine Rolle spielen.
Kann ich das Quotenvorrecht selbst berechnen? ▼
Grob ja, indem die Haftungsquote und die quotenvorrechtigten Positionen betrachtet werden. Im Detail ist die Abrechnung jedoch komplex und fehleranfällig.
Lohnt sich ein Einspruch gegen die Abrechnung? ▼
Bei Teilschuld und Vollkasko fast immer prüfenswert, weil sich durch korrekte Anwendung des Quotenvorrechts der Eigenanteil des Geschädigten spürbar reduzieren kann.
Noch Fragen zum Quotenvorrecht?
Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich!
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