Nur wenn ein Bagatellschaden vorliegt – also ein Schaden, den ein Laie selbst als ganz einfach gelagerte Beschädigung einschätzen kann – reicht es, wenn Sie einen Kostenvoranschlag bei einer Werkstatt einholen. Im Regelfall handelt es sich dabei um reparaturwürdige Schäden bis zu einer Höhe von ca. 750,00 EUR inkl. MwSt. Aber auch nur da!
Bei allen anderen Schäden sollte die Grundlage der Schadensregulierung immer ein Unfallgutachten sein!
Wenn ein Geschädigter nicht sicher ist, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht, wird sich ein seriöser Sachverständiger immer als erstes ein Bild über den Schaden machen und dem Unfallgeschädigten dann mitteilen, ob die Erstellung eines Unfallgutachtens gerechtfertigt bzw. notwendig ist.
Es steht dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalles nämlich grundsätzlich zu, einen Kfz-Gutachter (oftmals daher auch als Unfallgutachter bezeichnet) seiner Wahl hinzuzuziehen und sich ein Gutachten erstellen zu lassen.
Die Kosten für das Unfallgutachten muss die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz übernehmen.