Fiktive Abrechnung nach Unfallschaden: Geld statt Reparatur
Aktualisiert: 03.01.2026
Lesedauer: 8 Minuten
Von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Nach einem unverschuldeten Unfall stehen Geschädigten mehrere Möglichkeiten offen, den entstandenen Schaden geltend zu machen. Eine beliebte Option ist die fiktive Abrechnung – auch Auszahlung statt Reparatur genannt – bei der die Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags abgerechnet werden, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert werden muss.
Doch wie funktioniert die fiktive Abrechnung genau, welche Positionen können Sie geltend machen, und was sollten Sie dabei unbedingt beachten?
Porträtfoto von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit, VDI-geprüfter Kfz-Sachverständiger in Berlin.
Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Sécrit
VDI-geprüfter Sachverständiger (VDI-MT 5900 Blatt 2)
ZAK-Zert zertifiziert (Nr. 832) • Kfz-Mechaniker • Fahrzeugtechnik-Ingenieur
Mit über 18 Jahren Erfahrung und mehr als 10.000 erstellten Gutachten ist es meine Mission, Geschädigten nach einem Unfall zu ihrem Recht zu verhelfen.
Sie hatten einen Unfall? Jetzt kostenlos beraten lassen:
Inhalt
- Was ist eine fiktive Abrechnung?
- Merkmale der fiktiven Abrechnung
- Schritte bei der fiktiven Abrechnung
- Gründe für fiktive Abrechnung
- Positionen geltend machen
- Beispielrechnung
- Fiktive Abrechnung Rechner
- Fiktive Abrechnung vs. Reparatur
- Vorteile & Nachteile
- Wann nicht sinnvoll?
- Was tun bei Kürzungen?
- Häufige Fragen (FAQ)
Geld statt Reparatur? Was ist eine „fiktive Abrechnung“?
Die fiktive Abrechnung bezieht sich auf die Berechnung von Schadensersatz auf Grundlage der Reparaturkosten, auch wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Im Kontext eines unverschuldeten Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass Sie als Geschädigter berechtigt sind, den vollen Schadensbetrag geltend zu machen, auch wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen.
Als Geschädigter eines Autounfalls steht Ihnen gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zu – auch als Schadenersatz ohne Reparatur bekannt. Dieser Anspruch besteht sogar dann, wenn Sie sich entscheiden, den Schaden entweder selbst zu beheben oder überhaupt nicht zu reparieren. Dieser Anspruch besteht sogar dann, wenn Sie sich entscheiden, den Schaden entweder selbst zu beheben oder überhaupt nicht zu reparieren. In solchen Fällen spricht man von einer fiktiven Abrechnung.
Der Begriff „fiktiv“ kommt daher, weil keine Rechnung für die Reparatur bei der Versicherung des Unfallgegners eingereicht wird. Stattdessen wird ein Gutachten eines Sachverständigen oder ein Kostenvoranschlag über die entstandenen Schäden vorgelegt.
§ 249 BGB umfasst jedoch auch die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter im Rahmen des Zumutbaren dazu angehalten sind, den Schaden nach einem Unfall so gering wie möglich zu halten. Schließlich soll niemand durch eine fiktive Abrechnung ungerechtfertigt profitieren.
Mit einem versierten Sachverständigen wie Benjamin Sécrit befinden Sie sich auf der sicheren Seite. Wir übernehmen gerne die vollständige Abwicklung des Schadens und die entsprechende Korrespondenz für Sie!
✓ Rechtlich abgesichert durch BGH-Rechtsprechung
Die fiktive Abrechnung ist durch zahlreiche BGH-Urteile rechtlich abgesichert. Wichtigste Entscheidung:
BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015:
Grundsatz: Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Ausnahme: Die Versicherung kann auf günstigere freie Werkstätten verweisen, wenn:
- Das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist (bei jüngeren Fahrzeugen ist Verweis unzumutbar)
- Der Geschädigte sein Fahrzeug nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt warten ließ
- Die freie Werkstatt zu marktüblichen Preisen arbeitet (keine Sonderkonditionen der Versicherung)
- Die Werkstatt mühelos erreichbar ist
💡 Wichtig: Die Beweislast liegt bei der Versicherung! Sie muss nachweisen, dass die freie Werkstatt qualitativ gleichwertig ist und zu Marktpreisen arbeitet.
LG Saarbrücken 13 S 12/15 (2015):
Nutzungsausfall kann auch bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden, wenn Eigenreparatur nachgewiesen wird (z.B. durch Fotos).
Rechtliche Grundlage: § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
„(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
„(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Merkmale der fiktiven Abrechnung
- Keine Reparaturpflicht: Sie entscheiden selbst, ob und wie Sie das Fahrzeug instand setzen lassen.
- Flexibilität: Die Entschädigung kann für die Reparatur oder für andere Zwecke verwendet werden.
- Kostengrundlage: Die Höhe der Auszahlung basiert auf den kalkulierten Netto-Reparaturkosten.
Schritte bei der fiktiven Abrechnung
Der erste Schritt ist die Beauftragung eines Sachverständigen, der den Schaden am Fahrzeug begutachtet. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die Ermittlung der Reparaturkosten und weiterer Schadensersatzpositionen.
Fiktive Abrechnung nach Gutachten – hier ist die Expertise vom Sachverständigen gefragt
Die Regulierung eines Schadens durch eine Versicherung erfordert stets einen Nachweis über die Schadenshöhe. Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt repariert wird, dient die Reparaturrechnung als Beleg.
Bei einer fiktiven Abrechnung ist hingegen zwingend ein Unfallgutachten notwendig, welches von einem erfahrenen Kfz-Gutachter erstellt werden sollte. Die Kosten für dieses Gutachten übernimmt die Versicherung. Der Geschädigte hat das Recht, den Gutachter frei auszuwählen und sollte keinesfalls einen Sachverständigen akzeptieren, der von der gegnerischen Seite beauftragt wurde.
Kostenvoranschlag vs. Gutachten – Was ist besser?
Beim Thema Kostenvoranschlag vs. Gutachten gibt es wichtige Unterschiede zu beachten:
- Kostenvoranschlag: Kostenlos von der Werkstatt, aber nicht prozesssicher und erfasst keine Wertminderung oder versteckten Schäden.
- Gutachten: Umfassend, rechtssicher, dokumentiert alle Schäden inkl. Wertminderung und Nutzungsausfall. Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
Gründe für eine fiktive Abrechnung
- Keine Reparatur des Fahrzeuges gewünscht, da das Fahrzeug mit dem Schaden weiterbenutzt wird
- Keine Reparatur des Fahrzeuges gewünscht, da das Fahrzeug mit Schaden verkauft wird
- Keine Reparatur des Fahrzeuges in einer Werkstatt, da das Fahrzeug eigenhändig repariert wird
- Kostengünstigere oder zeitwertgerechte Reparatur durch eine Werkstatt
- Zunächst fiktiv abrechnen und Reparatur zu einem späteren Zeitpunkt durchführen lassen
⚠️ Achtung bei Kaskoversicherung
Eine fiktive Abrechnung ist auch bei Vollkasko oder Teilkasko möglich, lohnt sich aber meist nicht. Grund: Nach der Regulierung werden Sie in eine teurere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft – auch wenn Sie den Schaden nicht reparieren lassen. Bei einem Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall) haben Sie dieses Problem nicht.
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Welche Positionen können bei einer fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden?
Reparaturkosten
Die geschätzten Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs, wie sie im Unfallgutachten eines Sachverständigen aufgeführt sind. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Reparaturkosten netto (also ohne Mehrwertsteuer) ausbezahlt werden.
Wertminderung
Eine Entschädigung für die Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund des Unfalls.
Nutzungsausfallentschädigung
In einer fiktiven Abrechnung ist die Nutzungsausfallentschädigung auf den im Gutachten angegebenen Zeitraum begrenzt. Die Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Reparatur des Fahrzeugs in Eigenleistung durchgeführt wird und diese Reparatur anhand von Fotos nachgewiesen wird.
Gutachtenkosten
Wenn der Schaden nicht im Bereich eines Bagatellschadens liegt, das heißt bis ca. 1.000,00 €, hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadengutachtens zu beauftragen. Die Versicherung ist verpflichtet, die entstandenen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Rechtsanwaltskosten
Zur Durchsetzung der Ansprüche darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Auch hier gilt: Die Anwaltskosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.
Ein Anwalt berät umfassend in allen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung stehen und sorgt dafür, dass die berechtigten Forderungen durchgesetzt werden. Unsere Empfehlung lautet: einen Haftpflichtschaden nie ohne Rechtsanwalt abwickeln!
Wichtig: Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Posten, die Sie geltend machen können, von den individuellen Umständen des Unfalls abhängen können. Ein erfahrener Rechtsbeistand oder Sachverständiger kann Ihnen bei der genauen Berechnung und Geltendmachung dieser Posten helfen.
Beispiel für die fiktive Abrechnung
Ausgangslage
Nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie ein unabhängiges Schadengutachten bei uns in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten beziffert die Netto-Reparaturkosten für Ihren Golf auf 3.521,30 Euro.
Bei einer fiktiven Abrechnung werden diese Kosten auf Ihr Konto überwiesen. Zusätzlich zur Reparaturkostenschätzung kommt die ermittelte Wertminderung in Höhe von 300 Euro.
Gemäß der Nutzungsausfalltabelle für die Fahrzeuggruppe C, zu der Ihr Golf gehört, beträgt der Nutzungsausfall 35 Euro pro Tag. Das Gutachten setzt eine Reparaturdauer von 5 Tagen an, was weitere 175 Euro Nutzungsausfall entspricht. Um den Nutzungsausfall geltend zu machen, muss Ihr Fahrzeug natürlich (teilweise) repariert worden sein. Das können Sie aber in Eigenleistung oder aber mithilfe von Bekannten durchgeführt haben. Es ist keine Rechnung notwendig, sondern nur das Ergebnis (=Reparatur).
Ergebnis der Schadensabrechnung
| Netto-Reparaturkosten: | 3.521,30 € |
| Merkantile Wertminderung: | 300,00 € |
| Nutzungsausfall (5 Tage × 35 €): | 175,00 € |
| Gesamt erstattungsfähig: | 3.996,30 € |
In diesem konkreten Fall beläuft sich die einforderbare Summe für die Schadensabrechnung auf 3.996,30 Euro.
Fiktive Abrechnung berechnen
Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre mögliche Auszahlung bei einer fiktiven Abrechnung zu berechnen. Mit diesen Angaben zeigt Ihnen der Rechner, welche Abrechnungsmethode von der Versicherung angewendet wird.
Tragen Sie hier die Werte aus Ihrem Gutachten ein, um Ihre individuellen Abrechnungsmöglichkeiten zu sehen.
⚠️ Wichtiger Hinweis zur Berechnung
Dieser Rechner dient als erste Orientierungshilfe, um Ihnen einen Überblick über Ihre möglichen Ansprüche zu verschaffen. Die endgültige Schadensregulierung hängt von vielen Faktoren ab, wie der spezifischen Prüfung durch die gegnerische Versicherung und den Details Ihres individuellen Falles. Die hier dargestellten Ergebnisse sind daher unverbindlich und stellen keine Garantie für eine Auszahlung oder Anerkennung durch die Versicherung dar. Für eine verbindliche Klärung empfehlen wir immer, einen unabhängigen Sachverständigen und bei Bedarf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.
Tragen Sie die Werte aus Ihrem Gutachten ein. Pflichtfelder sind mit * markiert.
Nutzungsausfall
Hinweis: Die Berechnung dient nur zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.
Ihre Abrechnungsmöglichkeiten verständlich erklärt
Option 1: Reparatur
Bei einer fachgerechten Reparatur werden in der Regel die Bruttoreparaturkosten ersetzt, häufig ergänzt um Wertminderung und ggf. Nutzungsausfall.
Option 2: Fiktive Abrechnung
Ohne Reparatur erfolgt die Abrechnung meist auf Basis der Nettoreparaturkosten oder – wenn günstiger – auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands.
Option 3: 130 %-Bereich
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze, kann eine Reparatur im Einzelfall zulässig sein (z. B. fachgerechte Reparatur und Weiternutzung).
Vorteile und Nachteile der fiktiven Abrechnung im Überblick
Wann ist fiktive Abrechnung nicht sinnvoll?
Es gibt Fälle, in denen eine fiktive Abrechnung nicht empfehlenswert ist. In diesen Situationen ist eine tatsächliche Reparatur oft nicht nur sinnvoll, sondern notwendig.
- Bei neuwertigen Fahrzeugen: Der Wiederverkaufswert hängt stark vom einwandfreien Zustand ab. Ein nicht reparierter Unfallschaden mindert den Wert erheblich.
- Bei Leasing oder Finanzierung: Leasinggeber verlangen in der Regel eine fachgerechte Reparatur. Die fiktive Abrechnung ist hier meist vertraglich ausgeschlossen.
- Bei sicherheitsrelevanten Schäden: Schäden am Fahrwerk, an Airbag-Systemen oder anderen sicherheitsrelevanten Komponenten müssen aus Sicherheitsgründen fachgerecht repariert werden.
- Bei komplexen Schäden: Versteckte Folgeschäden können nur durch eine Fachwerkstatt erkannt und ordnungsgemäß behoben werden.
Wichtig: Hier ist die Reparatur oft nicht nur sinnvoll, sondern notwendig, um den Fahrzeugwert zu erhalten oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Sachverständigen beraten.
Was tun, wenn die Versicherung kürzt?
Viele Versicherungen kürzen die fiktive Abrechnung standardmäßig. Lassen Sie solche Kürzungen nicht ungeprüft stehen – ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann hier oft erfolgreich gegensteuern.
Typische Kürzungspositionen:
- Verbringungskosten: Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei oder zum Teilelieferanten
- UPE-Aufschläge: Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile
- Lackangleichungskosten: Kosten für das Angleichen von Nachbarbauteilen zur Farbtonangleichung
- Stundensätze von Markenwerkstätten: BGH-Urteil (VI ZR 267/14): Bei Fahrzeugen älter als 3 Jahre kann die Versicherung auf günstigere freie Werkstätten verweisen
- Nutzungsausfall ohne Reparaturnachweis: Muss bei fiktiver Abrechnung mit Fotos der durchgeführten Reparatur belegt werden
Unser Tipp: Beauftragen Sie von Anfang an einen unabhängigen Sachverständigen und bei Kürzungen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Kosten trägt bei eindeutiger Haftung die gegnerische Versicherung. Wir arbeiten mit erfahrenen Fachanwälten zusammen und vermitteln Sie gerne weiter.
Fazit
Die fiktive Abrechnung bietet Autofahrern eine flexible Möglichkeit, nach einem Unfall Schadensersatz zu erhalten, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Besonders bei kleineren Schäden oder wenn das Fahrzeug ohnehin nicht lange genutzt werden soll, kann dies finanziell vorteilhaft sein.
Dennoch sollten Sie die Einschränkungen und möglichen Abzüge durch die Versicherung beachten. Wichtig ist, von Anfang an den richtigen Weg einzuschlagen: Holen Sie ein unabhängiges Gutachten ein, lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung unter Druck setzen und holen Sie bei Kürzungen rechtliche Unterstützung.
Vertrauen Sie auf die Expertise von Benjamin Sécrit. Er kümmert sich um die gesamte Korrespondenz und Schadensabwicklung in Ihrem Namen, bewahrt Sie vor Auseinandersetzungen bei Kürzungsversuchen der gegnerischen Haftpflichtversicherung und sorgt gezielt dafür, dass Sie Ihr Recht durchsetzen.
Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick
Muss ich mein Auto reparieren lassen?
▼
Nein! Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen (fiktive Abrechnung) und selbst entscheiden, ob, wann und wo Sie reparieren lassen. Das ist Ihr gutes Recht als Geschädigter. Lediglich die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet. Viele Kunden nutzen die Auszahlung, um selbst eine günstigere Werkstatt zu wählen oder kleinere Schäden gar nicht zu reparieren.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die volle Summe?
▼
Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer), die merkantile Wertminderung und gegebenenfalls den Nutzungsausfall. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist – also bei einer realen Reparatur mit Rechnung.
Brauche ich für eine fiktive Abrechnung ein Gutachten?
▼
Ja, bei Schäden ab ca. 1.000 € ist ein Sachverständigen-Gutachten zwingend erforderlich. Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht nicht aus und wird von Versicherungen nicht vollständig anerkannt. Sie haben das Recht, einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen – die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
Kann ich den Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung geltend machen?
▼
Ja, aber nur wenn Sie das Fahrzeug zumindest teilweise repariert haben. Die Reparatur kann in Eigenleistung oder mit Hilfe von Bekannten erfolgen und muss mit Fotos nachgewiesen werden. Ohne Nachweis einer Reparatur entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall.
Was ist besser: fiktive Abrechnung oder Reparatur?
▼
Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Bei Reparatur erhalten Sie die Brutto-Reparaturkosten (inklusive Mehrwertsteuer). Bei fiktiver Abrechnung nur netto, dafür können Sie das Geld frei verwenden. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Sachverständigen und gegebenenfalls einem Fachanwalt beraten, welche Option für Sie die beste ist.
Kann die Versicherung auf Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen?
▼
Ja, wenn dies für die Versicherung günstiger ist als die Netto-Reparaturkosten. Dann zahlt sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Ein erfahrener Gutachter prüft im Vorfeld, welche Abrechnungsart für Sie vorteilhafter ist und berät Sie entsprechend.
Kann man sich den Schaden auch auszahlen lassen?
▼
Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, sich den Schadenersatz auch auszahlen zu lassen. Ob Sie das Geld für eine Reparatur einsetzen oder nicht, das ist ganz alleine Ihre Entscheidung. Diese Abrechnungsweise nennt man fiktive Schadenabrechnung. Lediglich die Mehrwertsteuer wird dann nicht erstattet.
Ist fiktive Abrechnung auch bei Totalschaden möglich?
▼
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung möglich, wenn Sie das Fahrzeug weiter nutzen. Die Versicherung zahlt dann den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Sie müssen nachweisen, dass Sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter genutzt haben.
Bei einem echten Totalschaden (Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswerts) ist keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten mehr möglich. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur 130%-Regel.
Lohnt sich fiktive Abrechnung auch bei Kaskoversicherung?
▼
Eine fiktive Abrechnung ist auch bei Vollkasko oder Teilkasko möglich, lohnt sich aber meist nicht. Grund: Nach der Regulierung werden Sie in eine teurere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft – auch wenn Sie den Schaden nicht reparieren lassen. Bei einem Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall) haben Sie dieses Problem nicht.
Was tun, wenn die Versicherung die Abrechnung kürzt?
▼
Viele Versicherungen kürzen standardmäßig bestimmte Positionen wie Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Lackangleichungskosten oder Stundensätze von Markenwerkstätten. Lassen Sie solche Kürzungen nicht ungeprüft stehen!
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann hier oft erfolgreich gegensteuern. Bei eindeutiger Haftung trägt die gegnerische Versicherung auch die notwendigen Anwaltskosten. Wir empfehlen, von Anfang an einen unabhängigen Sachverständigen und bei Kürzungen einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Reicht ein Kostenvoranschlag statt Gutachten?
▼
Ein Kostenvoranschlag kann bei kleineren Bagatellschäden ausreichen, ist aber weniger detailliert und rechtlich weniger belastbar. Ein unabhängiges Gutachten erfasst Wertminderung, Nutzungsausfall, versteckte Schäden und ist prozesssicher. Bei Schäden ab ca. 1.000 € ist ein Gutachten dringend zu empfehlen.
Wie schnell muss ich einen Gutachter beauftragen?
▼
Idealerweise sofort nach dem Unfall. Je früher das Gutachten erstellt wird, desto besser können alle Schäden dokumentiert und zeitnah bewertet werden. Wir als Kfz-Sachverständige in Berlin kommen meist innerhalb von 24-48 Stunden zu Ihnen. Grundsätzlich haben Sie 3 Jahre Zeit (Verjährungsfrist), aber Schnelligkeit ist wichtig.
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