Kfz Gutachter in Berlin & Brandenburg
Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Kfz-Sachverständiger
24h-Hotline: 030 75520013
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Wenn nach einem Unfall juristisch erst einmal geklärt werden muss, wer dafür verantwortlich ist und ob er schuldhaft herbeigeführt wurde oder nicht, müssen die Ansprüche des Unfallgeschädigten geregelt werden. Der Restwert muss als Marktwert verstanden werden und als der Geldbetrag, den der Geschädigte für sein defektes Auto noch bekommen würde, wenn er es in diesem Zustand auf Gebrauch- oder Fahrzeugmärkten verkauft. Es ist also entscheidend, mit welcher Summe er bei einem Ersatzkauf rechnen muss. Diese Summe, der Restwert, muss für die Berechnung des Totalschadens zugrunde gelegt und vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Selbst wenn die Summe für die Schadensabrechnung nur angenommen wird, ist der Restwert von der Vergleichskontrollrechnung wichtig.
Wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden hat, die Reparaturkosten (brutto) und der Minderwert höher ausfallen als der Wiederbeschaffungswert, dann ist der Restwert entscheidend. Dies muss vom jeweiligen Unfall-Gutachter beurteilt und entschieden werden. Das Gesetz besagt, dass dabei alle Umstände berücksichtigt werden müssen, die Einfluss auf den Preis haben: ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse dürfen aber nicht mit einfließen. Der Restwert wird oft auch „steuerneutral“ genannt: Die Summe, die man durch den Verkauf erzielt, ist grundsätzlich mehrwertsteuerfrei. Der Unfallgeschädigte muss aber seine Vorsteuer berechtigt abgezogen oder das beschädigte Auto zum Unfallzeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehört haben. Wie der Restwert des Autos berechnet wird, betrachten Haftpflichtversicherungen sehr unterschiedlich. Es gibt vom BGH (Bundesgerichtshof) verschiedene Entscheidungen dazu, und wird oft versucht berechtigte Forderungen nicht zahlen zu müssen oder sie zu kürzen.