Kfz Gutachter in Berlin & Brandenburg
Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Kfz-Sachverständiger
24h-Hotline: 030 75520013
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Wenn die Kosten für die Reparatur viel höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Es kommt oft vor, dass ein Ersatz für ein vergleichbares Auto zum erzielten Wiederbeschaffungswert nicht möglich ist. Um dann eine Lösung zu erzielen, gibt es dafür die 130%-Regel: Sie macht es möglich, dass der Geschädigte sein Auto behalten kann, wenn die Kosten für die Reparatur maximal 30% den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wenn von der 130 % Grenze oder der sogenannte Opfergrenze die Rede ist, geht es grundsätzlich um Haftpflichtschäden. Auch wenn die Kosten für die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert von 30 % liegen, kann der Geschädigte dieses Auto dennoch reparieren lassen. Er muss das Auto aber auch tatsächlich verwenden und die Reparatur muss ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sein.
Dem Fahrzeughalter wird es wichtig sein, dass die Reparatur und weitere Nutzung gewährleistet ist. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem Urteil von 2008 entschieden, dass bei Reparaturfällen im Bereich der 130% die Kosten der Reparatur einschließlich der Integritätsspitze sofort zu zahlen sind. Versicherungen rechnen teilweise zunächst über den Totalschaden ab, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Wobei sie darauf hinweisen müssen, dass nach 6 Monaten die Restregulierung nach 130 % verrechnet wird. Liegt ein Totalschaden mit Reparaturkosten von über 130% vor, ist das für die Versicherung der Gegenseite deutlich günstiger als ein Schaden um 129%, dies bedeutet, dass er 29% über dem Wiederbeschaffungswert veranschlagt werden muss. Der Sachverständige von der beauftragten Versicherung wird angehalten sein, den Schaden am Auto auf Grundlage eines Totalschadens zu verrechnen. Er wird dafür die überschrittene 130 % Grenze zugrunde legen.