Kfz Gutachter in Berlin & Brandenburg
Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Kfz-Sachverständiger
24h-Hotline: 030 75520013
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Die Bestimmung der merkantilen Wertminderung wird im Regelfall nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angewandt: Die Kaskoversicherung muss separat betrachtet werden. Dies ist deshalb so, da nach der Kaskoversicherung § 13, Absatz 6 die Kosten für die Wiederherstellung und Wiederbeschaffung des Autos sowieso schon von ihr abgedeckt werden. Die gesetzliche Grundlage für den merkantilen Minderwert ist das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) § 249, welches besagt, dass derjenige die Pflicht zum Schadensersatz hat, der den Schaden verursacht hat. Dieser muss für den vorherigen Zustand oder Ersatz sorgen. Kraftfahrzeuge können aber häufig gar nicht mehr in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Auch durch eine Reparatur kann dies nicht in ausreichendem Maß umgesetzt werden. Der ursprüngliche Verkehrswert ist deshalb schwer wiederherzustellen.
Grundsätzlich wird bei einem „Unfallfahrzeug“ ein niedrigerer Wert veranschlagt als bei einem Auto, das keinerlei Schäden durch einen Unfall aufzuweisen hat. Um dies eindeutig zu regeln, wird der § 251 des BGB herangezogen. Er ist die rechtliche Grundlage für das Thema Schadensersatz und merkantiler Minderwert. Der Paragraf 251 BGB besagt, dass – wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich ist – oder die Entschädigung des Gläubigers nicht ausreichend umgesetzt werden kann, dann muss der Ersatzpflichtige den Gläubiger durch Geld auszahlen. Dem Geschädigten muss also Schadenersatz angeboten werden, wenn sein Fahrzeug nach einer Reparatur einen geringeren Wert als vorher hat. Die Differenz bezeichnet man als merkantilen Minderwert. Die merkantile Wertminderung wird durch einen Kfz-Sachverständigen in einem Gutachten ermittelt.