Die fiktive Abrechnung bezieht sich auf die Berechnung von Schadensersatz auf Grundlage der Reparaturkosten, auch wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Im Kontext eines unverschuldeten Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass Sie als Geschädigter berechtigt sind, den vollen Schadensbetrag geltend zu machen, auch wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen.
Als Geschädigter eines Autounfalls steht Ihnen gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch besteht sogar dann, wenn Sie sich entscheiden, den Schaden entweder selbst zu beheben oder überhaupt nicht zu reparieren. In solchen Fällen spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Der Begriff „fiktiv“ kommt daher, weil keine Rechnung für die Reparatur bei der Versicherung des Unfallgegners eingereicht wird. Stattdessen wird ein Gutachten eines Sachverständigen oder ein Kostenvoranschlag über die entstandenen Schäden vorgelegt.
§ 249 BGB umfasst jedoch auch die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter im Rahmen des Zumutbaren dazu angehalten sind, den Schaden nach einem Unfall so gering wie möglich zu halten. Schließlich soll niemand durch eine fiktive Abrechnung ungerechtfertigt profitieren. Mit einem versierten Sachverständigen wie Benjamin Sécrit befinden Sie sich auf der sicheren Seite. Wir übernehmen gerne die vollständige Abwicklung des Schadens und die entsprechende Korrespondenz für Sie!
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