Die 130 %-Regel: So retten Sie Ihr Auto trotz wirtschaftlichem Totalschaden
Aktualisiert: 08.11.2025
Lesedauer: 8 Minuten
Von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit
Ihr Fahrzeug wurde bei einem unverschuldeten Unfall schwer beschädigt und als „wirtschaftlicher Totalschaden“ eingestuft. Die gegnerische Versicherung möchte Ihnen nun den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstatten.
Doch was, wenn Sie Ihr vertrautes Fahrzeug behalten und reparieren lassen möchten? Hier kommt die 130 %-Regel ins Spiel – Ihre faire Chance, das Auto zu retten.
ÜBER DEN AUTOR
Porträtfoto von Dipl.-Ing. Benjamin Sécrit, VDI-geprüfter Kfz-Sachverständiger in Berlin.
Mit über 17 Jahren Erfahrung und mehr als 10.000 erstellten Gutachten ist es meine Mission, Geschädigten nach einem Unfall zu ihrem Recht zu verhelfen.
1 Was die 130 %-Regel ist und wann sie Ihnen hilft, Ihr Auto zu retten
2 Wie Sie mit unserem interaktiven Rechner sofort prüfen, ob Ihr Fall passt
3 Welche 6 Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie ein Gutachten hilft
Was ist die 130 %-Regel? Die rechtliche Grundlage einfach erklärt
Die 130 %-Regel ist eine vom Bundesgerichtshof (BGH) geschaffene Sonderregelung. Sie erlaubt es einem unschuldigen Unfallgeschädigten, sein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten (inkl. MwSt.) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (brutto) des Fahrzeugs liegen.
Die Grundlage dieser Regel bildet das sogenannte Integritätsinteresse. Es berücksichtigt, dass Fahrzeughalter ein berechtigtes Interesse daran haben können, ein vertrautes Fahrzeug zu behalten, statt ein unbekanntes Ersatzfahrzeug zu erwerben. Dies ist besonders wichtig, wenn große emotionale oder praktische Bindungen an das beschädigte Fahrzeug bestehen.
Gut zu wissen
Die 130 %-Regel gilt nur bei unverschuldeten Haftpflichtschäden. Bei Teilschuld oder Kaskoschäden (selbstverschuldet) greift sie nicht. Ein professionelles Sachverständigengutachten ist die Grundlage für die Anwendung.
Vorsicht vor der gegnerischen Versicherung!
Versicherungen haben kein Interesse daran, Ihnen die volle Reparatur zu zahlen. Sie werden versuchen, Sie zu eigenen Gutachtern zu drängen oder die Reparaturkosten im Gutachten so hoch anzusetzen, dass die 130 %-Grenze überschritten wird. Lassen Sie sich nicht darauf ein! Beauftragen Sie immer einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl.
Warum gibt es die 130 %-Regel?
Ohne diese Regel hätten Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert – auch wenn sie ihr vertrautes Fahrzeug behalten und reparieren lassen möchten. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert müssten sie aus eigener Tasche zahlen. Der BGH erkannte an, dass dies in vielen Fällen unzumutbar ist und schuf mit der 130 %-Regel einen fairen Interessenausgleich.
Typische Situation
Sie fahren einen VW Golf Baujahr 2018 mit gepflegter Wartungshistorie. Nach einem unverschuldeten Unfall ermittelt der Gutachter:
Lassen Sie das Gutachten VOR der Werkstattbeauftragung erstellen! Nur so können Sie sicher sein, dass die 130%-Grenze eingehalten wird und die Versicherung alle Kosten trägt.
Die Kernberechnung: Liegt Ihr Schaden im 130 %-Rahmen?
Die Formel ist einfach, doch die Werte müssen exakt bestimmt werden. Die Reparatur ist möglich, wenn gilt:
Die vollständigen Kosten für die fachgerechte Reparatur inkl. MwSt. Werden im Gutachten exakt kalkuliert.
Wiederbeschaffungswert (brutto)
Der Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am lokalen Markt inkl. MwSt. Wird vom Sachverständigen recherchiert.
Wertminderung
Der Wertverlust durch die Unfallhistorie – auch nach Reparatur. Dieser Wert wird zum Reparaturaufwand addiert.
Ein konkretes Rechenbeispiel
Ausgangswerte (aus dem Gutachten)
Wiederbeschaffungswert (brutto): 10.000 €
Reparaturkosten (brutto): 11.500 €
Wertminderung: 1.300 €
Berechnung der 130 %-Grenze
130 %-Grenze = 10.000 € × 1,30 = 13.000 €
Gesamtkosten = 11.500 € + 1.300 € = 12.800 €
Ergebnis: Reparatur möglich!
Da die Gesamtkosten von 12.800 € unter der 130 %-Grenze von 13.000 € liegen, haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug vollständig auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren zu lassen.
Wichtig zu wissen
Diese Berechnung ist nur mit einem professionellen Sachverständigengutachten rechtssicher möglich. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt reicht nicht aus und wird von Versicherungen nicht anerkannt. Nutzen Sie unseren interaktiven Rechner für eine erste Einschätzung.
Geben Sie die Werte aus dem Gutachten ein – Ergebnis erscheint live
Ihr Ergebnis
Wichtiger Hinweis zur Nutzung des 130 %-Rechners
Die Berechnungen dienen ausschließlich als unverbindliche Orientierungshilfe. Die tatsächliche Schadensregulierung hängt von einer individuellen Prüfung durch die Versicherung und Sachverständige ab.
Wichtig: Für eine rechtssichere Abrechnung ist ein professionelles Sachverständigengutachten erforderlich.
Warum ein Sachverständiger wichtig ist
Für eine rechtssichere Abrechnung und maximale Erstattung ist ein unabhängiger Sachverständiger unverzichtbar. Wir prüfen Ihren Fall, erstellen ein professionelles Gutachten und setzen Ihre Ansprüche in vollem Umfang durch.
Der Rechner gibt nur eine erste Orientierung. Die exakten Werte ermittelt unser Sachverständigengutachten – inklusive Restwert und merkantiler Wertminderung, die oft übersehen werden!
Die 6 Voraussetzungen für die 130 %-Regel
Damit Sie die 130 %-Regel in Anspruch nehmen können, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Unverschuldeter Haftpflichtschaden
Sie dürfen keine Mitschuld am Unfall tragen. Die 130 %-Regel gilt nur bei 100 % unverschuldeten Haftpflichtschäden.
Sachverständigengutachten
Ein unabhängiges Kfz-Gutachten ist zwingend erforderlich. Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht nicht aus!
Fachgerechte Reparatur
Die Reparatur muss nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt werden. Teillösungen gefährden die Erstattung.
6-Monate-Haltefrist
Sie müssen das reparierte Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen. Ein Verkauf führt zur Rückforderung.
Integritätsinteresse
Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen, gerade dieses Fahrzeug zu behalten (z. B. emotionale Bindung, Umbau).
Einhaltung 130 %-Grenze
Die Gesamtkosten (Reparatur + Wertminderung) dürfen max. 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.
Unser Tipp
Lassen Sie sich von Anfang an von einem unabhängigen Sachverständigen beraten. Wir prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Insider-Wissen
Die 6-Monate-Haltefrist beginnt ab dem Tag der vollständigen Reparatur, nicht ab Unfalldatum! Dokumentieren Sie das Reparatur-Enddatum schriftlich in der Werkstatt-Rechnung.
Häufig gestellte Fragen zur 130 %-Regel
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen
Was ist die 130 %-Regel genau? ▼
Die 130 %-Regel erlaubt es Ihnen, Ihr Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Sie würdigt Ihr persönliches Interesse, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten.
Gilt die 130 %-Regel auch bei Teilschuld? ▼
Nein. Die 130 %-Regel greift nur bei 100 % unverschuldeten Haftpflichtschäden. Bei Teilschuld oder Kaskoschäden wird die Versicherung die Reparaturkosten nur bis zum Wiederbeschaffungswert erstatten.
Kann ich die 130 %-Regel bei fiktiver Abrechnungnutzen? ▼
Nein. Die 130 %-Regel setzt zwingend eine tatsächliche und vollständige Reparatur voraus. Bei einer fiktiven Abrechnung (Auszahlung ohne Reparatur) erstattet die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).
Kann ich das Fahrzeug nach Reparatur sofort verkaufen? ▼
Nein. Sie müssen das reparierte Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen. Ein vorzeitiger Verkauf kann zur Rückforderung der Erstattung durch die Versicherung führen, da das Integritätsinteresse nicht nachgewiesen ist.
Reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt? ▼
Nein. Für die 130 %-Regel ist ein professionelles Sachverständigengutachten zwingend erforderlich. Ein Kostenvoranschlag genügt nicht, da er nicht alle erforderlichen Werte (Wiederbeschaffungswert, merkantile Wertminderung) enthält.
Was passiert bei Überschreitung der 130 %-Grenze? ▼
Bei Überschreitung liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Versicherung erstattet dann nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Eine Reparatur ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll.
Kann ich gebrauchte Ersatzteile verwenden? ▼
Ja, mit Einschränkungen. Gebrauchte Originalteile können eine Lösung sein, wenn Sie die 130 %-Grenze mit Neuteilen überschreiten würden. Die Qualität muss gleichwertig sein und die Reparatur fachgerecht erfolgen.
Wird die merkantile Wertminderung immer erstattet? ▼
Ja, bei unverschuldeten Unfällen. Die merkantile Wertminderung ist Teil Ihres Schadens und wird bei der 130 %-Berechnung zu den Reparaturkosten addiert. Sie wird zusätzlich zu den Reparaturkosten erstattet, sofern sie im Gutachten nachgewiesen ist.
Was ist das Integritätsinteresse? ▼
Das Integritätsinteresse beschreibt Ihr berechtigtes Interesse, gerade dieses Fahrzeug zu behalten. Typische Gründe: emotionale Bindung (z. B. Oldtimer), behindertengerechter Umbau, besondere Ausstattung oder langjährige Pflege.
Kostet mich das Gutachten etwas? ▼
Nein! Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für das Sachverständigengutachten. Sie haben als Geschädigter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt? ▼
Der Sachverständige ermittelt den Wiederbeschaffungswert durch Recherche vergleichbarer Fahrzeuge auf dem regionalen Markt. Dabei werden Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand berücksichtigt.
Gilt die 130 %-Regel auch für Leasingfahrzeuge? ▼
Ja, grundsätzlich. Bei Leasingfahrzeugen gelten jedoch besondere Vertragsbedingungen. Die Leasinggesellschaft muss der Reparatur zustimmen, da sie Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Gutachten vs. Kostenvoranschlag: Der Unterschied
Warum ein professionelles Sachverständigengutachten bei der 130 %-Regel unverzichtbar ist
Kriterium
Sachverständigen-
gutachten
Kostenvoranschlag
Wiederbeschaffungswert
✓
✗
Restwertermittlung
✓
✗
Merkantile Wertminderung
✓
✗
Genauigkeit der Kalkulation
Sehr detailliert
Grobe Schätzung
Gerichtlich verwertbar
✓
✗
130 %-Regel anwendbar
✓
✗
Kosten trägt
Gegnerische Versicherung
Oft 10 % Vorleistung
Wiederbeschaffungswert
GUTACHTEN
✓
KOSTENVORANSCHLAG
✗
Restwertermittlung
GUTACHTEN
✓
KOSTENVORANSCHLAG
✗
Merkantile Wertminderung
GUTACHTEN
✓
KOSTENVORANSCHLAG
✗
Genauigkeit
GUTACHTEN
Sehr detailliert
KOSTENVORANSCHLAG
Grobe Schätzung
Gerichtlich verwertbar
GUTACHTEN
✓
KOSTENVORANSCHLAG
✗
130 %-Regel anwendbar
GUTACHTEN
✓
KOSTENVORANSCHLAG
✗
Kosten
GUTACHTEN
Gegnerische Versicherung zahlt
KOSTENVORANSCHLAG
Oft 10 % Vorleistung
Fazit
Ein Kostenvoranschlag reicht nicht aus, um die 130 %-Regel in Anspruch zu nehmen. Nur ein professionelles Sachverständigengutachten enthält alle erforderlichen Werte (Wiederbeschaffungswert, Restwert, merkantile Wertminderung), ist detailliert kalkuliert und gerichtlich verwertbar. Die Kosten trägt bei unverschuldeten Unfällen die gegnerische Versicherung – ohne Vorleistung.
Wichtig zu wissen
Viele Versicherungen versuchen, Geschädigte zu einem einfachen Kostenvoranschlag zu bewegen – mit dem Ziel, weniger zahlen zu müssen. Lassen Sie sich nicht beirren: Sie haben Anspruch auf ein vollwertiges Gutachten!
So nutzen Sie die 130 %-Regel – Schritt für Schritt
Von der Unfallaufnahme bis zur Auszahlung – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess
1
Unfall dokumentieren
Sichern Sie Beweise: Fotos, Kontaktdaten der Unfallbeteiligten, Polizeiprotokoll. Wichtig: Geben Sie keine Schuldanerkennung ab und unterschreiben Sie nichts vor Ort.
2
Sachverständigen beauftragen
Kontaktieren Sie uns sofort nach dem Unfall. Wir kommen zu Ihnen, besichtigen das Fahrzeug und erstellen ein professionelles Gutachten – kostenfrei für Sie.*
Sie erhalten das vollständige Gutachten mit allen Werten (Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Restwert, Wertminderung). Wir prüfen, ob die 130 %-Regel anwendbar ist und beraten Sie zu den Optionen.
4
Schadenregulierung durchsetzen
Das Gutachten wird an die gegnerische Versicherung übermittelt. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen einen spezialisierten Verkehrsrechtsanwalt, der die Regulierung für Sie übernimmt – Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.
5
Reparatur durchführen lassen
Lassen Sie Ihr Fahrzeug fachgerecht nach Gutachten in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Die Versicherung reguliert direkt mit der Werkstatt oder erstattet Ihnen die Kosten.
6-Monate-Haltefrist einhalten & fertig!
Nutzen Sie Ihr repariertes Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter. Danach können Sie frei entscheiden. Die Versicherung hat alle Kosten übernommen – Sie sind vollständig entschädigt.
* Hinweis: Die Gutachtenkosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen, sofern Sie unverschuldet in einen Haftpflichtschaden verwickelt wurden und die Schuldfrage eindeutig geklärt ist.
KOSTENLOSER DOWNLOAD
Die 130%-Regel Checkliste
Schritt-für-Schritt zum reparierten Auto – nichts vergessen!
Sofortmaßnahmen am Unfallort – Was Sie dokumentieren müssen
Gutachter beauftragen – Darauf kommt es an
Versicherung kontaktieren – Die richtigen Formulierungen
Fallstricke & Expertenwissen: Was Sie sonst noch wissen müssen
BGH-Urteile zur 130 %-Regel und das Integritätsinteresse
Die gesamte Regelung basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein zentrales Urteil ist das vom 15.02.2005 (Az. VI ZR 70/04). Es bestätigt das Recht des Geschädigten auf Reparatur, solange die Kosten im Rahmen bleiben. Ein Sachverständigengutachten ist dabei die „maßgebliche Grundlage“ der Abrechnung.
Das Integritätsinteresse, die Grundlage der 130 %-Regel, wurde maßgeblich durch das Urteil vom 15.10.1991 (Az. VI ZR 314/90) gefestigt. Es besagt, dass der Geschädigte ein berechtigtes Interesse am Erhalt seines unfallbeschädigten, aber reparierten Fahrzeugs hat.
Achtung, Prognoserisiko! Was, wenn die Reparatur teurer wird?
Geringfügige, unvorhergesehene Kostensteigerungen während der Reparatur gehen in der Regel zulasten der Versicherung. Ein präzise kalkuliertes Gutachten minimiert dieses Risiko jedoch erheblich, da wir als Experten bereits mögliche Komplikationen berücksichtigen.
Kann ich die 130 %-Regel fiktiv abrechnen?
Nein, ein klares Nein. Die 130 %-Regel setzt eine tatsächliche, vollständige Reparatur voraus. Wenn Sie fiktiv abrechnen (sich das Geld also auszahlen lassen), erstattet die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwerts.
Teilreparatur oder Eigenleistung – geht das mit der 130 %-Regel?
Die 130 %-Regel verlangt eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Gutachten. Eine Teilreparatur oder erhebliche Eigenleistungen können dazu führen, dass die Versicherung die Anwendung der Regel verweigert. In solchen „Grauzonen“ ist die Beratung durch einen erfahrenen Sachverständigen (und ggf. eines Anwalts) unerlässlich, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Handeln Sie klug und sichern Sie Ihr Recht – mit dem richtigen Partner
Die 130 %-Regel ist eine faire, aber komplexe Regelung, die Ihnen als geschädigtem Fahrzeughalter eine wertvolle Möglichkeit bietet. Sie erfordert jedoch Präzision, Fachwissen und eine lückenlose Dokumentation. Verlassen Sie sich niemals auf die Ratschläge der gegnerischen Versicherung, die primär ihre eigenen Kosten im Blick hat.
Als Ihr VDI-geprüfter Kfz-Sachverständiger in Berlin sind wir Ihr starker Partner. Wir stellen sicher, dass alle Voraussetzungen geprüft und alle Werte korrekt ermittelt werden. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und sorgen mit rechtssicheren Gutachten dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen und Ihr Fahrzeug weiterfahren können.
Rechtssicher handeln
Bei Streitigkeiten mit der Versicherung: Dokumentieren Sie ALLES schriftlich (E-Mails, Briefe). Mündliche Zusagen sind später nicht beweisbar. Wir vermitteln Ihnen bei Bedarf spezialisierte Verkehrsanwälte.
Fazit: Die 130 %-Regel sichert Ihre Interessen
Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug zu behalten und reparieren zu lassen – auch wenn die Kosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Bis 130 % möglich
Reparaturkosten dürfen bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen
Nur bei Unschuld
Gilt ausschließlich bei 100 % unverschuldeten Haftpflichtschäden
Gutachten Pflicht
Ein professionelles Sachverständigengutachten ist zwingend erforderlich
6 Monate Haltefrist
Das reparierte Fahrzeug muss mind. 6 Monate weitergenutzt werden
Wichtig: Die 130 %-Regel ist kein automatischer Anspruch. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen und Ihr Integritätsinteresse nachweisen. Ein erfahrener Sachverständiger hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen – ohne Risiko und ohne Vorkosten.
Jetzt Anspruch sichern!
Kostenlose Erstberatung durch unsere Kfz-Sachverständigen in Berlin. Wir klären, ob die 130 %-Regel für Sie gilt – unverbindlich & kostenfrei.
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