Bei Teilschuld (z.B. 50/50) werden die Gutachterkosten grundsätzlich entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt. Sie erhalten 50% der Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet.
Sonderfall: Quotenvorrecht bei Vollkasko (§ 86 Abs. 1 VVG)
Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, können Sie das sogenannte Quotenvorrecht nutzen. Dabei reguliert Ihre Vollkasko zunächst den Fahrzeugschaden (Reparatur/Wiederbeschaffungswert) abzüglich Ihrer Selbstbeteiligung.
Bestimmte „quotenbevorrechtigte“ Positionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und teilweise Nutzungsausfall können Sie dann im Rahmen der gegnerischen Haftungsquote zu 100% von der gegnerischen Haftpflicht zurückfordern – selbst bei Mithaftung. Bei 50% gegnerischer Haftung können Sie diese Positionen bis zur Höhe von 50% des Gesamtschadens vollständig ersetzt bekommen.
Wichtig: Die genaue Abrechnung hängt von Ihren Vertragsbedingungen, der Haftungsquote und der Schadensaufstellung ab. Wir empfehlen in solchen Fällen die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.